Hattingen. . Ein 43-jähriger Hattinger hatte die Fotos auf seinem Handy. Eine aufmerksame Zeugin verständigte die Polizei. Jetzt stand der Mann vor Gericht.

Fast 12 000 kinder- und jugendpornografische Fotos wurden auf dem Handy eines 43-jährigen Hattingers gefunden. Wegen des Besitzes dieser Bilder musste er sich jetzt vor Gericht verantworten. Dass er aufgeflogen ist, ist nur einer aufmerksamen Zeugin zu verdanken.

Im Bus in Richtung Hattingen hatte sich der Angeklagte Bilder leicht bekleideter Kinder auf seinem Handy angesehen. Das bemerkte eine Sitznachbarin und verständigte die Polizei, die das Telefon beschlagnahmte und darauf Tausende Bilder entdeckte. Dabei seien laut Staatsanwaltschaft sowohl Fotografien von unter 14-Jährigen also auch über 14-Jährigen gewesen. Einige in Unterwäsche und aufreizenden Posen. Andere hätten aber auch schweren sexuellen Missbrauch gezeigt.

Angeklagter streitet die Tat nicht ab

Der Angeklagte versuchte nicht, die Tat abzustreiten. „Ich habe da eine Riesendummheit gemacht. es tut mir leid, dass ich die Bilder runtergeladen habe“, sagte er. Und betonte, er habe das Handy sofort freiwillig abgegeben. Zudem sei er weder vorher noch nachher straffällig geworden. Bis auf eine Verurteilung wegen Schwarzfahrens stimmt das auch, bestätigte Richter Johannes Kimmeskamp.

Dass der Angeklagte die Tat sofort gestanden hat, wertete die Staatsanwaltschaft positiv. Dagegen steht die große Menge der gefundenen Bilder. Dennoch plädierte der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf eine Geldstrafe von 1700 Euro. Er erklärt, dass der Gesetzgeber anrege, eine Geldstrafe zu verhängen, wenn die zu erwartende Freiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigen würde. Eine hohe Geldstrafe halte er deshalb für ausreichend, auch, wenn man durchaus über eine Freiheitsstrafe nachdenken könne.

Hohe Geldstrafe verhängt

Richter Johannes Kimmeskamp folgte dieser Einschätzung im Wesentlichen und verurteilte den ­43-jährigen Hartz-IV-Empfänger zu einer Geldstrafe von 1600 Euro.

Dass eine so hohe Geldstrafe ausgesprochen wird – sie teilt sich auf 160 Tagessätze á zehn Euro auf, wobei sich letztere aus dem Einkommen des Angeklagten ergeben – sei in der Tat eher ungewöhnlich, erläuterte der Vertreter der Staatsanwaltschaft.

Therapie-Auflage nicht vorgesehen

Auch dass keine Auflage gegen den Täter verhängt wurde, nach der er sich zum Beispiel in Therapie begeben müsse, lässt sich rechtlich erklären. So seien solche Auflagen bei Geldstrafen nicht vorgesehen. Denkbar wäre eine solche Auflage, wenn die Strafe unter Vorbehalt verhängt würde. Dann verhielte es sich ähnlich einer Haftstrafe zur Bewährung: Werden die Auflagen erfüllt, muss die eigentliche Strafe nicht angetreten werden. Gericht und Staatsanwaltschaft hoffen, dass die hohe Geldstrafe Warnung genug ist.

>>> STRAFRAHMEN LAUT GESETZ

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften bestraft der Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornographischer Schriften ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Als jugendlich gelten Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Als pornografisch zählen auch Darstellungen teilweise bekleideter Personen, „in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“.