Frankfurt/Main. Ein Fluggast verklagte seine Fluggesellschaft auf Schadenersatz, weil er einen Anschlussflug nicht erreichen konnte - und bekam Recht.
Ein Fluggast erscheint nicht zum Boarding, sein Gepäck muss wieder ausgeladen werden, die Flugreise verzögert sich deutlich: In diesem Fall muss die Airline eine Entschädigung zahlen, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 1685/15 (21)). Sie kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Frankfurt über Paris nach Zypern gebucht. Laut Fluggesellschaft erschienen in Frankfurt drei bereits eingecheckte Passagiere nicht am Flugsteig. Aus Sicherheitsgründen musste ihr Gepäck wieder ausgeladen werden. So verzögerte sich der Abflug. Der Kläger verpasste seinen Anschluss in Paris und erreichte Zypern erst mit mehr als drei Stunden Verspätung.
Passagiere erscheinen oft nicht zum Boarding
Der Mann forderte von der Airline vor Gericht eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht - und bekam Recht. Der Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheine, sei gewöhnlich. Er entbindet die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht. (dpa)