Berlin.

Vermieter dürfen den Abrechnungszeitraum der Betriebskostenabrechnung ändern. Ebenso zulässig ist es, den Verteilerschlüssel anzupassen. Das geht aus einem Urteil des AG Berlin-Mitte hervor (Az.: 14 C 84/14). Voraussetzung ist in beiden Fällen allerdings, dass es für die Änderungen sachliche Gründe gibt. In dem Fall war im Vertrag festgelegt, dass für die Betriebskosten der Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember gilt. Die Warmwasser- und Heizungskosten wurden zudem 50 Prozent nach Verbrauch und 50 Prozent nach Fläche umgelegt. Beide Punkte änderte der Vermieter nach schriftlicher Ankündigung: Warmwasser- und Heizung wurden 70 Prozent nach Verbrauch und 30 Prozent nach Fläche abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum wurde auf den Zeitraum 1. Mai bis 30. April verlegt. Ein Mieter wehrte sich dagegen, weil er nun Nachzahlungen leisten musste.

Ohne Erfolg: Es sei sachgerecht, Heizkosten und Warmwasserversorgung einheitlich nach dem Ablauf der Heizperiode abzurechnen, so das Amtsgericht. Ebenso rechtens sei die Änderung des Schlüssels: Grundsätzlich sei der erhöhte Anteil an verbrauchsabhängigen Kosten ein Anreiz zum Energiesparen. dpa