Seit Dezember 2014 muss jeder, der regelmäßig Speisen öffentlich anbietet, Allergene in im Speisenangebot kennzeichnen. Dazu gehören nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW unter anderem:
- Glutenhaltiges Getreide
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Soja und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (d.h. Mandeln, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia- oder Queenslandnuss) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Kitas und Schulen, allerdings wohl nicht für den Geburtstagskuchen, den Eltern einmalig mitbringen: Wer "gelegentlich", also eben nicht regelmäßig, Speisen zur Verfügung stellt, muss die Inhaltsstoffe nicht ausweisen, heißt es in der EU-Verordnung.