Karlsruhe. . Der Bundesgerichtshof hat die Mieter beim Thema Schönheitsreparaturen grundsätzlich entlastet: Das betrifft den Zustand der Wohnung und die Kosten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch weitreichende Grundsatzurteile zur Wohnungsrenovierung verkündet. Danach dürfen Vermieter die Instandhaltung nicht auf den Mieter übertragen, wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert übergeben wurde. Dadurch würden Mieter unangemessen benachteiligt, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Karin Milger am Mittwoch. Die Karlsruher Entscheidung hat nach Ansicht von Experten Auswirkungen für etliche Mieter.

Weiter entschieden die Richter, dass Mieter generell nicht mehr dazu verpflichtet werden dürfen, beim Auszug unter Umständen anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit von Schönheitsreparaturen ausziehen. Diese Aussage gilt unabhängig davon, ob eine Wohnung beim Einzug renoviert übergeben wurde oder nicht.

Dem BGH lagen drei Fälle vor, in denen Vermieter ihre Ex-Mieter auf Schadenersatz verklagt hatten, weil diese beim Auszug die Wohnung nicht instand gesetzt haben. In einem Fall sollte eine Raucherin dazu verpflichtet werden, beim Auszug alle Ausbesserungsarbeiten zu ersetzen, obwohl sie laut Mietvertrag nur einen Teil tragen müsste.

So war bisher der rechtliche Stand

Mieter waren zu Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung gesetzlich nicht generell verpflichtet. Allerdings konnte bisher "im Mietvertrag vereinbart werden, dass Mieter diese Aufgabe übernehmen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Die komplette Wohnung mussten Mieter allerdings auch dann nicht in Schuss bringen. "Zu den Schönheitsreparaturen zählen grundsätzlich alle Gebrauchsspuren, die mit Farbe und Tapeten beseitigt werden können."

Fußböden und Teppiche, die während der Mietzeit nicht beschädigt wurden, fallen nicht unter die Schönheitsreparaturen, erklärt der Mietrechtsexperte. "In diesem Fall müssen Abnutzungen, die unter den vertragsgemäßen Gebrauch fallen, in der Regel nicht vom Mieter beseitigt werden." Gleiches gilt auch für normale Gebrauchsspuren an Fliesen in Bad und Küche. Dübellöcher müssen aber geschlossen werden, weil das zu den Schönheitsreparaturen zählt.

Mieter sollten prüfen, ob die Klauseln zu Schönheitsreparaturen in ihren Mietverträgen wirksam sind. "Unserer Erfahrung nach enthalten zwei Drittel aller Mietverträge unwirksame Klauseln", sagt Ropertz. Was viele nicht wissen: Ist nur ein Teil der entsprechenden Regelung im Mietvertrag fehlerhaft, ist die komplette Klausel unwirksam. Nicht zulässig ist es zum Beispiel, für die Renovierung der Räume starre Fristen vorzuschreiben. Enthalte die Klausel aber den Zusatz "im Allgemeinen", war dies wiederum zulässig, erklärt Ropertz.

Zu enge Vorschriften für die Schönheitsreparaturen waren ebenfalls nicht rechtens. "Vermieter dürfen Mietern nicht vorschreiben, dass die Wände mit Raufasertapete tapeziert werden müssen", gibt Ropertz ein Beispiel. Auch, dass Tapeten entfernt werden müssen oder nur Weiß als Wandfarbe verwendet werden kann, darf nicht Vorgabe sein. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter farblich neutrale Wandfarben verlangt, die einen möglichst breiten Geschmack treffen.(dpa)