Wesel. Auch die Fahrschule Horst Fornefeld kann ihren Betrieb aufnehmen - doch Geschäftsführer Michael Rothenhöfer verzichtet auf Präsenzunterricht.

Michael Rothenhöfer, Geschäftsführer der Fahrschule Horst Fornefeld, hat sich während der Pandemie schon mehrfach die Haare gerauft. „Es gab einen Wust von Verordnungen, es herrschte Verwirrung, was denn erlaubt war“, klagt er mit Blick auf die Zustände in seiner Branche. Eine Zeit lang habe in Nordrhein-Westfalen das blanke Chaos geherrscht: Einzelnen Fahrschulen seien Ausnahmegenehmigungen erteilt worden, mit denen sie wieder schulen durften.

Was die Einschränkungen durch die Corona-Schutzverordnung für ihn und seine Mitarbeiter bedeutet haben und was jetzt noch alles beachtet werden muss, weiß der Geschäftsmann genau. Mit der Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums ist nun ab dem 8. März alles neu geregelt. Auch Fahrschulen dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.

Verzicht auf Präsenzunterricht

Obwohl ab heute nun sogar ein uneingeschränkter Betrieb möglich ist, verweist Michael Rothenhöfer darauf, dass er „aus Verantwortung für Mitarbeiter und Kunden keinen Präsenzunterricht anbietet.“ Mit der offiziellen Erlaubnis der Straßenämter in Wesel und Duisburg sei er aber berechtigt, eine Online-Schulung anzubieten. Nach jeder Fahrstunde müssen das Lenkrad und sonstige Oberflächen auf der Fahrerseite sowie regelmäßig zu betätigende Griffe und Schalter desinfiziert werden. Außerdem müssen Fahrlehrer sich nach jeder Fahrstunde die Hände desinfizieren.

Dazu gibt es sogar eine entsprechende Dokumentationspflicht. Das ist auch mit einem nicht unbeträchtlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden: „Mindestens 15 Minuten dauert die Desinfektion des Fahrzeugs“, verrät der Geschäftsmann. Zudem habe er bereits mehrere tausend Euro für Desinfektionsmittel ausgegeben.

FFP2-Masken sind Pflicht

Der Betrieb von Fahrschulen war bis dato nur zulässig für berufsbezogene Ausbildungen für Lkw oder Busse, ansonsten aber untersagt. Die praktische Ausbildung einschließlich der Prüfung durfte nur fortgesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Pflichtstunden absolviert war. Dies betraf vor allem die obligatorischen Sonderfahrten, deren Anzahl - zwölf - vorgeschrieben ist.

Der erforderliche Mindestabstand kann und muss im praktischen Unterricht, also während der Fahrstunden, nicht eingehalten werden, solange sich nur Fahrschüler, Fahrlehrer und eventuell eine Prüfungsperson im Innenraum aufhalten. Alle Personen müssen eine FFP2-Maske tragen, was für de einen oder anderen sogar einen positiven Nebeneffekt habe: „Eine Fahrschülerin sagte im Hinblick auf mögliche Fahrfehler, das sei nicht schlimm, sie fahre ja inkognito.“ Und etwas Positives kann Michael Rothenhöfer der Lage dann noch abgewinnen. Manche Ehepaare, so berichtet er, verzichten auf den Jahresurlaub und machen stattdessen einen Motorradführerschein.