Hünxe/Düsseldorf. In Hünxe zündete ein 28-Jähriger auf der Arbeit einen Böller. Ein Mitarbeiter wurde verletzt, der Mann gekündigt. War die Kündigung rechtens?
Mit einem ungewöhnlichen Fall beschäftigt sich am Donnerstag das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf.
Es erörtert in einer Berufsverhandlung, ob die Kündigung eines Mitarbeiters eines Logistikdienstleisters in Hünxe rechtens war, nachdem dieser mit dem Wurf eines illegalen Böllers einen anderen Mitarbeiter verletzt hatte.
Es war Silvester 2018 gegen 7.30 Uhr, als sich der 28-jährige Logistik-Mitarbeiter zusammen mit Kollegen im Raucherbereich hinter einer Lagerhalle aufhielt.
Knalltrauma und 6 Tage arbeitsunfähig
Er zündete einen Knallkörper und warf diesen aus dem Raucherbereich über eine Umzäunung auf das angrenzende Betriebsgelände. Dort hielt sich ein Leiharbeitnehmer auf, der danach über Hörbeeinträchtigungen klagte.
Eine ärztliche Untersuchung ergab ein Knalltrauma, der Arbeiter war sechs Tage arbeitsunfähig. Einen Tage später kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 28. Februar 2019. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung.
Der Hünxer Logistikdienstleister behauptet, es habe sich um einen in Deutschland nicht zugelassenen Böller gehandelt, was der Mitarbeiter gewusst habe. Er habe diesen Böller nicht zünden dürfen. Er habe mit der Verletzung des Mitarbeiters rechnen müssen, weil sich außerhalb des Rauchergeländes andere Mitarbeiter aufhalten könnten. Außerdem habe der Mitarbeiter wissentlich gegen die Brandschutzvorgaben verstoßen.
Das Arbeitsgericht Wesel verhandelte den Fall 2019
Der damals 28-Jährige behauptet, er habe den Bereich, wo der Böller landete, von seinem Standort aus einsehen können. Dort habe sich niemand aufgehalten. Brandgefahr habe nicht bestanden.
Das Arbeitsgericht Wesel hatte im Juli 2019 der Kündigungsschutzklage des Angestellten stattgegeben. Zweifellos habe er sich pflichtwidrig verhalten, indem er den Böller zündete und über den Zaun warf.
Angesichts der konkreten Umstände sei es aber ausreichend, auf diese Pflichtverletzung mit einer Abmahnung zu reagieren. (JOK)