Schermbeck. Die Fragestellung genüge nicht den Anforderungen, die Begründung sei unrichtig und die Kostenschätzung unvollständig, so die Verwaltung.

Mit der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens der Bürgerinitiative „Zwei Grundschulen für Schermbeck“ beschäftigt sich der Schermbecker Rat auf seiner Sitzung am Donnerstag, 30. Januar. Die Verwaltung empfiehlt, der Rat solle die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen.

Die Unterschriftenlisten wurden seitens der Verwaltung hinsichtlich ihrer formellen Anforderungen unter Zuhilfenahme von Einwohnermeldedaten geprüft.

Von 43 eingereichten Unterschriften mussten 5 Unterschriften ausgesondert werden. Es ergibt sich somit eine Anzahl von 38 gültigen Unterschriften, folglich sind die erforderlichen Unterschriften für den Antrag auf Vorprüfung erreicht.

Doch dann folgt der Knackpunk: „Ein Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn tragende Elemente der Begründung unrichtig wiedergeben oder wesentliche Elemente verschwiegen werden“, heißt es in der Vorlage.

Die Diskussion um die Schullandschaft bewegt viele Schermbecker.
Die Diskussion um die Schullandschaft bewegt viele Schermbecker. © Johannes Kruck


So behaupte die Bürgerinitiative, dass der Rat am 9. Oktober bereits den Neubau der Gemeinschaftsgrundschule beschlossen habe. Dies sei unrichtig, heißt es in der Vorlage.

Gibt es Alternativen?

Konkret heißt es dazu: „Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 09.10.2019 ist bislang kein Neubau beschlossen worden. Es wurde unter 3. ausschließlich beschlossen, dass Variante 4 (aktueller Hauptstandort an der Weseler Straße) unter den aufgeführten Alternativen überprüft werden soll.

Ob ein kompletter Neubau erfolgt, ist noch offen und wird erst nach Überprüfung durch ein Fachplanungsbüro zur erneuten Entscheidungsfindung in den Fachausschuss bzw. den Gemeinderat eingebracht. Die Aussage ist geeignet, den Bürgerwillen – ungeachtet einer Täuschungsabsicht – durch die unrichtige Wiedergabe der dargestellten Beschlusslage des Rates des Gemeinde Schermbeck vom 09.10.2019 zu verfälschen.“

>>> ZUM HINTERGRUND DES BÜRGERBEGEHRENS TEILT DIE VERWALTUNG WEITER MIT:

„Mit Schreiben vom 18.09.2019, per Post eingegangen am 23.09.2019, wurde der Verwaltung gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW unter Angabe der Vertretungsberechtigten Herrn Thomas M. Heiske, Herrn Thomas Bolte und Herrn Alfons Düsterhus angezeigt, ein Bürgerbegehren durchführen zu wollen.“

Thomas M.Heiske vertritt die Bürgerinitiative.
Thomas M.Heiske vertritt die Bürgerinitiative. © FFS | André Elschenbroich

Die zur Entscheidung zu bringende Frage lautete: „Sind Sie für den Erhalt des Hauptstandortes (Weseler Straße) und des Teilstandortes (Schienebergstege) der örtlichen Gemeinschaftsgrundschule in der derzeitigen Form?“

Fragestellung geändert

Nach der Ratssitzung vom 9. Oktober, bei der ein Beschluss zur Standortfrage getroffen wurde, änderte die Bürgerinitiative „Zwei Grundschulen für Schermbeck“ die Fragestellung wie folgt: „Sind Sie für den Erhalt des Hauptstandortes (Weseler Straße) und des katholischen Teilstandortes (Schienebergstege) der örtlichen Gemeinschaftsgrundschulen in der derzeitigen Form und unter Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates aus der Sitzung vom 09.10.2019?“

Abschließend heißt es von der Gemeindeverwaltung: Dem Rat der Gemeinde Schermbeck wird empfohlen, den Antrag der Bürgerinitiative „Zwei Grundschulen für Schermbeck“ auf Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als unzulässig zurückzuweisen.

Das Bürgerbegehren ist unzulässig, da die Fragestellung nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügt, außerdem die Begründung in tragenden Elementen unrichtig ist und außerdem die Kostenschätzung unvollständig übernommen wurde.