Hamminkeln. . Die Stadt sagt, dass das Eisenbahnkreuzungsgesetz für drei Bahnübergange am Weißenstein nicht gilt, da dort keine öffentlichen Wege kreuzen.

Hamminkelns Bürgermeister Bernd Romanski sieht keine rechtliche Grundlage, dass sich seine Stadt an den Kosten für Sicherungsmaßnahmen von drei Bahnübergängen auf der Strecke Wesel-Bocholt beteiligt.

„Wir wären angreifbar, wenn wir dafür bezahlen würden. Das wäre Veruntreuung von Steuergeldern, schon deshalb können wir das gar nicht machen“, sagt Romanski. Dies habe nichts mit „Kantigkeit“ zu tun, „sondern es fehlt die rechtliche Grundlage.“

Die Argumentation der Stadtspitze: Das Eisenbahnkreuzungsgesetz, welches vorsieht, die Kommune an den Kosten zu beteiligen, dürfe hier nicht zur Anwendung kommen, da es sich um keine „öffentlich gewidmeten Wege“ handele.

Zum Hintergrund: Im Zuge der Elektrifizierung der Strecke des Zuges „Der Bocholter“, die nach Auskunft des Vorhabenträgers VRR ein landeswichtiges Verkehrsprojekt darstellt, soll unter Anderem zur Einhaltung der Fahrpläne in dem Streckenbereich zwischen Hamminkeln und Wesel die Geschwindigkeit auf 100 km/h erhöht werden.

Die Elektrifizierung als solches und die damit verbundene direkte umstiegsfreie Verbindung zwischen Bocholt und dem Ruhrgebiet sowie Düsseldorf wird grundsätzlich von der Verwaltung unterstützt. „Das finden wir ja wirklich sehr gut“, betonen sowohl Romanski, wie auch Kämmerer Robert Graaf.

Gilt an dieser Stelle das Eisenbahnkreuzungsgesetz? Die Stadt Hamminkeln sagt: „Nein!“
Gilt an dieser Stelle das Eisenbahnkreuzungsgesetz? Die Stadt Hamminkeln sagt: „Nein!“ © Pottgiesser

Die Erhöhung der Geschwindigkeit hat aber gleichzeitig auch unmittelbare Auswirkungen auf die Gestaltung der zwischen Hamminkeln und Wesel liegenden Bahnübergänge: Diese sind zurzeit nicht technisch gesichert, da die Höchst-Geschwindigkeit dort 60 bzw. 80 km/h beträgt. Sollen die Züge künftig schneller fahren dürfen, müssten drei dieser Bahnübergänge technisch gesichert werden – durch Halbschranken und eine Ampelanlage.

Für die weiter betroffenen Privatübergänge haben sich die jeweiligen Eigentümer nach Kenntnisstand der Verwaltung mit den Vorhabenträgern bereits geeinigt.

Jetzt geht es also um die drei Bahnübergänge bei Kilometer 5,672, bei Kilometer 6,496 sowie bei Kilometer 7,624 – alle nahe der Straße „Zum Weißenstein“.

Am liebsten wäre es der Bahn, die drei Übergange würden entfallen, erläutern Romanski und Graaf. Sie erklären, dass mindestens zwei der Übergänge aber unverzichtbar seien. Einer davon sei notwendig, damit Bauern ihre landwirtschaftlichen Flächen erreichen.

Bei dem zweiten käme zu der Erreichbarkeit der Landwirtschaftsflächen, dass bei einer Sperrung des Übergangs zwei Gehöfte abgeschnitten wären. „Die müssten dann jeweils per Helikopter einfliegen“, verdeutlicht Romanski die Situation.

„Signal an die Bahn in Bezug auf Betuwe bedenken“

Ein Planfeststellungsverfahren, in dem sämtliche Betroffenheiten hätten geklärt werden können, habe nicht stattgefunden. Stattdessen habe die Bahn ein Plangenehmigungsverfahren gewählt.

Die Bahn behaupte nun allerdings, dass es Zusagen seitens Stadt zur Kostenbeteiligung gebe, erläutert Graaf: „Dabei beruft sich die Bahn auf Schriftwechsel, die es nie gab.“ Dies sei eine „abenteuerliche Argumentation.“

Bernd Romanski gibt darüber hinaus zu bedenken: „Wenn wir hier nachgeben, muss man auch darüber nachdenken, welches Signal wir in Bezug auf die Betuwe an die Bahn senden.“

>>> FÖRDERANTRAG UND BESCHLUSSVORSCHLAG

Der Vorhabenträger VRR meint, dass die Kommune ein Drittel der Kosten (rund 500 000 Euro) der Umbaumaßnahme an den drei Bahnübergängen zu tragen habe, welches allerdings durch Landesmittel mit bis zu 75 Prozent gefördert werden könne.

Rein vorsorglich hat die Stadt bereits diesen Förderantrag gestellt.

Der Beschlussvorschlag seitens der Verwaltung für den HFA lautet: Der Rat der Stadt Hamminkeln ermächtigt die Verwaltung,
1. gegen die Stadt Hamminkeln belastende Plangenehmigungen Rechtsmittel einzulegen, so sie denn erteilt werden.
2. gegen eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren Rechtsmittel einzulegen, so sie belastende Wirkungen für die Stadt Hamminkeln enthält.