Wesel. . Viele Schulabgänger starten in diesen Wochen ins Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen zum Thema Steuern auf. Müssen auch Auszubildende Steuern zahlen? Wenn ja, ab welchem Betrag? Kordula Gall, Leiterin des Finanzamtes Wesel, gibt Antworten und Tipps. „Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine anfallen“, so Gall. Ein lediger Auszubildender darf monatlich rund 1000 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete sind die Freibeträge noch höher. Eine Steuererklärung müssen Auszubildende normalerweise zwar nicht abgeben. „Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen“, so Gall. Denn auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen. Für Eltern hat Gall ebenfalls Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern auch für volljährige Kinder jedenfalls dann einen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Viele Schulabgänger starten in diesen Wochen ins Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen zum Thema Steuern auf. Müssen auch Auszubildende Steuern zahlen? Wenn ja, ab welchem Betrag? Kordula Gall, Leiterin des Finanzamtes Wesel, gibt Antworten und Tipps. „Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine anfallen“, so Gall. Ein lediger Auszubildender darf monatlich rund 1000 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete sind die Freibeträge noch höher. Eine Steuererklärung müssen Auszubildende normalerweise zwar nicht abgeben. „Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen“, so Gall. Denn auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen. Für Eltern hat Gall ebenfalls Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern auch für volljährige Kinder jedenfalls dann einen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.