Oberhausen. Bei der Oberhausener Verbraucherzentrale haben sich vermehrt Personen gemeldet, denen Verträge untergejubelt worden sind. Wie schützt man sich?
Einen Vertrag abschließen, obwohl man das gar nicht will? Das ist einigen Menschen in Oberhausen nun passiert. In der Verbraucherzentrale an der Paul-Reusch-Straße melden sich vermehrt Betroffene. Ihnen wurden an der Haustür oder während eines Telefonats Energieverträge untergejubelt, die sie gar nicht abschließen wollten. Einige Strom- und Gasanbieter boten auch günstige Tarife an, die sich dann als teure Kostenfallen entpuppen. Was kann man tun, um sich vor der Masche zu schützen?
Wie kann man sich schützen?
Petra Gülker von der Oberhausener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW rät, an der Haustür nichts zu unterschreiben und während eines Telefonats nicht auf eine SMS oder E-Mail des Anbieters zu antworten. Außerdem sollten Verbraucherinnen und Verbraucher vorsichtig mit ihren Daten umgehen: „Wer keinen Liefervertrag abschließen will, sollte niemals seine Zählernummer und den aktuellen Energielieferanten preisgeben“, warnt die Beraterin. Zusammen mit Namen und Adresse reichten diese Informationen aus, um – ungewollt – einen Lieferantenwechsel einzuleiten. Eine Kundenvollmacht brauche der neue Anbieter dafür nicht zwingend.
Mit welchen Methoden werden die Verträge untergeschoben?
Der Energieanbieter ruft an oder steht plötzlich vor der Haustür. Die potenziellen Kundinnen und Kunden sollen zu einem Vertragsabschluss bewegt werden – oft mit unseriösen Mitteln. „Diese reichen von der Verschleierung der Vertragsinhalte über falsche Versprechungen bis hin zur Vorspiegelung von Vertragsschlüssen“, informiert die Verbraucherzentrale. Es komme auch vor, dass während eines Werbeanrufs darauf gedrängt werde, ein Vertragsangebot, das parallel per SMS oder E-Mail geschickt wird, sofort zu beantworten und dadurch anzunehmen – auch unter dem falschen Vorwand, dass damit nur die Kontaktaufnahme dokumentiert werde.
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Wie kann man einen ungewollten Vertrag erfolgreich widerrufen?
Wichtig ist es, schnell zu handeln. Betroffene sollten nicht nur den neuen Energieliefervertrag so zeitnah wie möglich widerrufen, sondern auch die Vollmacht zur Kündigung des Altvertrags. Das Zeitfenster für einen Widerruf beträgt 14 Tage. Hat der Neulieferant in dieser Zeit den Altvertrag allerdings bereits wirksam gekündigt, kann daran auch ein Widerruf nichts mehr ändern. „Die Vollmacht muss also zeitlich vor der Kündigung widerrufen werden“, betont Petra Gülker. Danach wäre eine Kündigung durch den neuen Anbieter folglich unwirksam. Das Vertragsverhältnis mit dem alten Anbieter besteht also zu den ursprünglichen Tarifbedingungen weiter fort.
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Was kann man tun, wenn man gar keinen Vertrag geschlossen hat?
Auch wer glaubt, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, sollte vorsorglich einen Widerruf einreichen, erklärt Petra Gülker. Für den Fall, dass der Vertragsabschluss unbewusst passiert ist. Ein paar Verbraucherinnen und Verbraucher in Oberhausen haben außerdem ein Begrüßungsschreiben von einem Energielieferanten erhalten, obwohl sie gar keinen Vertrag abgeschlossen hatten. „Hier sollten Betroffene immer den Vertragsschluss gegenüber dem (neuen) Anbieter schriftlich bestreiten.“ Im Zweifel müsse der Anbieter den Vertragsabschluss beweisen. Und das kann er nur, wenn Angebot und Annahme in Textform vorliegen (Brief, Fax, E-Mail oder SMS). Seit Sommer 2021 können Strom- und Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung nämlich nicht mehr mündlich geschlossen werden, erklärt die Verbraucherschützerin.