Duisburg. Wegen Urkundenfälschung stand ein Mülheimer (53) in zweiter Instanz vor dem Landgericht. Wieso die angeklagte Tat ziemlich wenig Sinn machte.

Seit geraumer Zeit führt ein einstiges Paar aus Mülheim einen Rosenkrieg. Man kommuniziert vorzugsweise nur noch über Anwälte miteinander, der Zugewinnausgleich ist auch drei Jahre nach der Scheidung noch nicht abschließend geregelt. In diesem Zusammenhang wurde dem Ex-Ehemann eine Urkundenfälschung vorgeworfen. In zweiter Instanz beschäftigte sich nun das Landgericht Duisburg mit dem kuriosen Fall.

Angeblich hatte der 53-jährige Beamte am 28. Juni 2021 bei der Sparkasse Mülheim einen gefälschten Überweisungsträger eingeworfen, mit dem 6.347 Euro vom Konto seiner Ex-Ehefrau auf ein gemeinsames Konto verschoben werden sollten. Ein Transfer, der jedoch nicht ausgeführt wurde, weil jemand Verdacht schöpfte.

Viel Sinn machte die Tat irgendwie nicht

Das Amtsgericht Mülheim hatte sich die Sache in erster Instanz vielleicht ein bisschen leicht gemacht. Da die Ex-Ehefrau es nicht gewesen sein kann - wofür allerdings nur ihre Zeugenaussage sprach -, müsse es ja wohl der Angeklagt gewesen sein. Den verurteilte der Strafrichter zu einer Geldstrafe von 5.600 Euro (80 Tagessätze zu je 70 Euro).

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In der Berufung machte der Angeklagte darauf aufmerksam, dass er überhaupt keinen Vorteil von der Tat gehabt hätte. Es habe sich nämlich um ein nach der Trennung eingerichtetes gemeinsames Konto gehandelt, dass dazu diente, gemeinsame Verbindlichkeiten abzusichern und von dem nur mit der Unterschrift beider Kontoinhaber Geld abgehoben werden konnte.

Für Aufklärung hätte nur ein Schriftgutachten sorgen können

Von dem Überweisungsträger wisse er nichts, so der Angeklagte. Allerdings habe es eine Panne gegeben: Entgegen dem Sperrvermerk und ohne seine Zustimmung habe die Sparkasse seiner Ex die Hälfte der auf dem Konto befindlichen Summe ausgezahlt. Dann bemerkte das Geldinstitut seinen Fehler, habe sich entschuldigt und die Summe von der Ehefrau zurück gefordert. „Bis heute liegt da allerdings nur mein Geld drauf“, so der Angeklagte.

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Denkbar war in diesem Fall viel. In allen Varianten schien es sich jedoch nicht um einen kriminellen Bereicherungsversuch, sondern nur um einen Fall verschärfter Nickeligkeit im Gefolge einer zerrütteten Ehe zu handeln. Letzte Klarheit über den Urheber oder die Urheberin der Unterschrift auf dem Überweisungsträger hätte nur das Schriftgutachten eines Graphologen erbringen können. Diesen Aufwand hielten die Juristen angesichts des erheblichen zeitlichen Abstands zur Tat und mit Blick darauf, dass der Angeklagte bislang eine blütenweiße Weste hat, allerdings doch für ein wenig übertrieben. Das Verfahren wurde ohne Auflagen eingestellt.