Am Niederrhein. Die Sparkasse am Niederrhein sagt, dass ein Grundsatzurteil zu Gebühren für sie nicht gelte. Jetzt geht die Verbraucherzentrale dagegen vor.

Die Sparkasse am Niederrhein sieht sich mit einer Klage der Verbraucherzentrale NRW vor dem Landgericht Düsseldorf konfrontiert. Hintergrund ist ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH), an das sich das Finanzinstitut rechtlich nicht gebunden fühle, teilt die Verbraucherzentrale mit.

Nach dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 steht fest: Banken dürfen ein Schweigen ihrer Kundinnen und Kunden auf die Ankündigung, Gebühren und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern, nicht als Zustimmung werten. Zahlreiche Banken passten seitdem ihre AGB dem Urteil entsprechend an. Auch die Sparkasse am Niederrhein, wie die Verbraucherzentrale berichtet. Gleichzeitig verweigere sie Betroffenen aber die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Gebühren mit der Begründung, das BGH-Urteil sei nur für die dort beklagte Postbank rechtlich bindend.

Sparkasse verschickt an das Gerichtsurteil angepasste AGB

„Das Vorgehen der Sparkasse ist aus unserer Sicht widersprüchlich“, erklärt David Riechmann, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale. „Wie wir aus Zuschriften von Betroffenen wissen, streitet die Bank einerseits ab, dass die BGH-Entscheidung auch für sie gilt und verweist dabei weiter auf ihre alten Geschäftsbedingungen. Gleichzeitig verschickt das Finanzinstitut aber bereits neue, dem Gerichtsurteil angepasste AGB an ihre Kunden. Ein solches Vorgehen ist schwer vermittelbar.“

Nach Angaben der Verbraucherschützer haben sich Sparkassen-Kunden gemeldet, die ihre Bank vergeblich zu einer Rückerstattung von Gebühren aufgefordert hätten. Man habe das Kreditinstitut mit Sitz in Moers daraufhin per Unterlassungserklärung aufgefordert, diese Erstattungsansprüche nicht mit dem Argument, die Rechtsprechung des BGH gelte hier nicht, zurückzuweisen. Zudem fordere die Verbraucherzentrale, dass sich die Sparkasse am Niederrhein bei legitimen Rückforderungen der Kunden nicht mehr auf die Wirksamkeit ihrer alten Änderungsklauseln beruft.

Sparkasse am Niederrhein verweist auf schwebendes Verfahren

Die Sparkasse will sich dazu auf Anfrage nicht äußern und verweist auf das schwebende Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf.

Was können betroffene Kunden nun tun? Zahlreiche andere Banken prüfen bereits mögliche Rückerstattungen, so die Verbraucherzentrale. Unzulässig erhobene Gebühren würden jedoch nicht pauschal zurückerstattet, sondern nur auf Antrag und nach Prüfung des Einzelfalls. Auch Kunden der Sparkasse am Niederrhein müssten deshalb also selbst aktiv werden und prüfen, wann die Sparkasse bei ihnen Gebühren ohne Zustimmung erhöht habe.

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Ein Anspruch sollte schriftlich eingereicht werden, heißt es weiter in der Mitteilung. Dafür stellt die Verbraucherzentrale NRW einen interaktiven Musterbrief zur Verfügung. Zurückfordern kann man die unzulässigen Erhöhungen mindestens für drei Jahre. Je nach Gebührenmodell können hier dreistellige Summen zusammenkommen.

Wer von seinem Bankinstitut bereits neue Allgemeine Geschäftsbedingungen erhalten hat, sollte kontrollieren, ab wann diese gelten. „Jeder sollte dann prüfen, welche Preise gelten und ob man diese für angemessen hält – oder ob man lieber das Geldinstitut wechseln möchte“, rät David Riechmann.