Moers. . Vor der auswärtigen großen Strafkammer steht Aussage gegen Aussage. Aber schließlich forderte selbst die Staatsanwältin einen Freispruch.
Den Gerichtssaal verlässt er als freier Mann, für die Untersuchungshaft wird er entschädigt: Der 28-jährige Iraner, der sich wegen Vergewaltigung und Körperverletzung vor der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve verantworten musste, wurde freigesprochen. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung hatten in ihren Plädoyers den Freispruch beantragt.
Während das angebliche Opfer, das der Angeklagte im Deutschkurs kennengelernt hatte, von einer brutalen Vergewaltigung und Schlägen sprach, erklärte hingegen der 28-Jährige, nichts davon sei wahr. In der Tat erbrachte eine ärztliche Untersuchung keinen Hinweis auf eine Vergewaltigung, und selbst die beste Freundin der Iranerin vermochte in ihrer Zeugenaussage nichts anderes, als die Angaben des Angeklagten zu bestätigen.
Widersprüchliche Aussagen, besonders beim Messer
Dieser hatte die Beziehung zu der Frau, die ihn mit ihrer Aussage in Untersuchungshaft brachte, als eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geschildert, in der er sich – gewissermaßen in einer Vaterrolle – um das kleine Kind der Frau kümmerte. Es sei auch zum Sex gekommen, aber dieser sei stets einvernehmlich gewesen, hatte der Angeklagte erklärt. Da sich das angebliche Opfer in seinen Aussagen auch noch in Widersprüche verstrickte – besonders was das Obstmesser anging, was bei der Tat eine Rolle gespielt haben und mit dem sich der Angeklagte später aus Reue selbst verletzt haben sollte – erklärte die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer: „Der Anklagevorwurf hat sich nicht bestätigen können“, und beantragte Freispruch. Dem Verteidiger blieb im Großen und Ganzen nur, sich dem anzuschließen.
In der Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende Richter Johannes Huismann, zur Bestätigung des Anklagevorwurfes habe nur die Aussage des angeblichen Opfers vorgelegen, aber: „Diese Aussage ist wenig nachvollziehbar.“ Die beste Freundin habe ausgesagt, die beiden hätten in eheähnlicher Beziehung und nicht in einer Art platonischen Freundschaft gelebt, auch sei die Schilderung des angeblichen Tathergangs nicht nachvollziehbar. Schon gar nicht nachvollziehbar sei es zudem, dass die Frau nach dem ersten Verhandlungstag neun Mal versuchte, den Angeklagten anzurufen.