Neukirchen-Vluyn. . Die Stadtverwaltung hat weitere Schritte zur Beseitigung der Missstände am Vluyner Nordring vorgelegt. Dabei geht es um Handlungsmöglichkeiten.
- Die Stadtverwaltung hat die Vorlage für den nächsten Ausschuss für Stadtentwicklung fertig erarbeitet
- Darin benennt sie die Handlungsmöglichkeiten der Kommune, gegen den Eigentümer vorzugehen
- Parallel dazu soll aber weiter versucht werden, ein Kaufpreisangebot zu erhalten
Die Stadt bereitet intensiv Plan B zum weiteren Vorgehen mit der Schrottimmobilie am Vluyner Nordring 59 vor. Wie Stadtsprecher Frank Grusen der NRZ sagte, werde man weiterhin versuchen, das Kaufpreisangebot an den Eigentümer heranzutragen. Parallel dazu sollen jetzt die Voraussetzungen geschaffen werden, um mit städtebaulichen Instrumentarien Druck auf den Eigentümer auszuüben.
Zunächst soll ein Gutachterbüro beauftragt werden, das die notwendigen Umgebungsvariablen zusammenfasst. Diese Expertise muss eine Bestandsaufnahme der örtlichen städtebaulichen Mängel umfassen, einen Vorschlag für die räumliche Ausdehnung des Sanierungsgebietes sowie einen groben Maßnahmenkatalog.
Für die Bearbeitung sind sechs Monate vorgesehen
Für die Bearbeitung dieser so genannten städtebaulichen Untersuchung ist eine Zeit von etwa sechs Monaten vorgesehen. Über die bereitzustellenden Kosten in Höhe von 20 000 Euro befindet der Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner nächsten Sitzung am Mittwoch, 15. November.
Sobald die Untersuchungsergebnisse vorliegen, kann die Politik eine auszuarbeitende städtebauliche Satzung nach §142 des Baugesetzbuches beschließen. Parallel dazu, so heißt es in der Erklärung der Stadt, „kann die Prüfung der Anwendung der städtebaulichen Gebote nach § 175 ff BauGB vorbereitet werden und erfolgen“.
Mängel: Gemeinde kann Eigentümer verpflichten
In diesem Paragrafen ist festgelegt, welche Handlungsmöglichkeiten die Kommune hat. Dabei ist unter anderem aufgeführt, dass die Gemeinde einen Eigentümer verpflichten kann, innerhalb einer Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder ein vorhandenes Gebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
In einem folgenden Paragrafen ist zudem aufgeführt, unter welchen Bedingungen die Gemeinde einen Eigentümer verpflichten kann, Mängel und Missstände zu beseitigen.
Zu dieser Thematik und zu der Frage, welches Förderprogramm ausgewählt werden kann, soll es parallel Gespräche mit der Bezirksregierung geben. „Im Idealfall kann das beschriebene Maßnahmenbündel noch im Herbst nächsten Jahres operational abgewickelt werden“, heißt es weiter.