Moers. . Es lohnt sich, am Jahresende auf Veränderungen zu achten. Michael Buser von Haus & Grund rät etwa, beim Rauchmelder genau hinzuschauen.

  • Es lohnt sich, am Jahresende auf Veränderungen zu achten – so kann man Geld sparen
  • Michael Buser von Haus & Grund rät etwa, beim Rauchmelder genau hinzuschauen
  • Die Verbraucherzentrale sagt: Beim Mindestlohn auf die Arbeitszeit achten

Hand aufs Herz: Denken Sie im Augenblick schon an die Zeit nach Weihnachten? Das Fest hat eine solche Anziehungskraft, dass viele die Zeit danach nicht im Blick haben. Aber gerade der Blick auf den Jahreswechsel kann sich im wahrsten Sinn des Wortes lohnen.

Beispiel Rauchmelder: Ab 2017 müssen alle Wohnungen in Nordrhein-Westfalen mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sein. Die Stiftung Warentest zitiert aus der Landesbauordnung NRW: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird.“

Interessenten sollten prüfen, ob ein Wartungsvertrag erforderlich ist

Die Notwendigkeit, Wohnungen und Wohnhäuser mit Rauchwarnmeldern auszustatten, hat der Landtag bereits 2013 beschlossen. „Das Thema ist nicht neu, aber es lohnt sich, genau hinzuschauen“, sagt Rechtsanwalt Michael Buser von Haus & Grund Grafschaft Moers. Grundsätzlich gelte, so Buser: Der Vermieter sorgt für den Einbau und die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Einbaus, der Mieter muss dann die Funktionsfähigkeit gewährleisten. Also: für den rechtzeitigen Austausch der Batterien sorgen.

Buser: „Über unsere Internetseite kann man sich ein Übergabe-Protokoll für Rauchwarnmelder herunterladen. Werden von Firmen Wartungsverträge angeboten, sollte man genau hinschauen, denn eigentlich ist die Sache ja genau zwischen Vermieter und Mieter geregelt.“

Auftrag erteilen, wenn die Grenze nicht ausgeschöpft ist

Natürlich, so Buser, verursachten solche Wartungsverträge Betriebskosten. Deshalb sollten Interessenten prüfen, ob ein solcher Wartungsvertrag erforderlich sei.

Michael Buser hat mit Blick auf das nahende Jahresende noch einen weiteren Tipp: Für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen von beauftragten Firmen können Teile der Kosten von der Steuer abgesetzt werden: „Maximal können so 1200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Wer diese Grenze noch nicht erreicht hat, sollte sich überlegen, ob er nicht vor dem Jahresende noch den Auftrag erteilt.“

Tipps von der Verbraucherzentrale

Im neuen Jahr gibt es dann eine ganze Reihe von Änderungen. Betroffen sind auch die so genannten 450-Euro-Jobs, also geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der Mindestlohn zum 1. Januar 2017 in den meisten Branchen um 34 Cent brutto auf 8,84 Euro steigt.

Das habe, so die Verbraucherzentrale, Auswirkungen auf die Arbeitszeit bei einem 450-Euro-Job. Mit dem zurzeit noch geltenden Mindestlohn seien 52 Arbeitsstunden je Monat möglich gewesen, mit einem Lohn von 442 Euro.

Faustregel: Höherer Mindestlohn, geringere Arbeitszeit

Werde diese Arbeitszeit beibehalten, steige der Lohn auf 458,68 Euro und liege damit über der Grenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Um unter der Grenze zu bleiben, liege die Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2017 nach einer „Faustregel“ bei maximal 50 Stunden und 54 Minuten im Monat.

Über diese und weitere Veränderungen zum Jahreswechsel informiert die Verbraucherzentrale ausführlich im Internet auf www.verbraucherzentrale.nrw/2017.