Kleve. Die Stadt Kleve teilt vier weitere Verfügungen mit, die das öffentliche Leben weiter einschränken sollen. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick.

Die Stadt Kleve ergänzt die bereits am 16. März 2020 verhängte Allgemeinverfügung in Sachen Corona. Insgesamt geht es ums vier Ergänzungen, die ab sofort in Kraft treten:

1. Verbot von Veranstaltungen, Einrichtungen, Betrieben und Zusammenkünften

Auch der Betrieb von Kneipen, Cafés und ähnliche Einrichtungen ist ab sofort bis zum 19. April untersagt.

Neben Fitness-Studios, Schwimmbäder und Saunen müssen auch kosmetische Einrichtungen, Wellnesseinrichtungen und ähnliche Einrichtungen bis zum 19. April schließen.

Der Betrieb aller Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ist untersagt.

Der Aufenthalt auf Spiel-, Bolz-, Basketball- und Skaterplätzen ist verboten.

Reisebusreisen aller Art sind ab sofort bis zum 19. April ausgeschlossen.

Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen sind bis zum 19. April einzustellen.

Der Innen- und Außenbetrieb von Bibliotheken (außer an Hochschulen), Restaurants, Mensen und Speisegaststätten, sowie die Hotel für die Bewirtung von Übernachtungen ist unter nachfolgenden Auflagen möglich:

- Besucherregistrierung mit Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift)

- Höchstzulässige Besucherzahl (eine Person je Zwei-Quadratmeter)

- Mindestabstand zwischen Tischen (zwei Meter)

- Mindestabstand für Personen hinter der Theke zwei Meter.

- Der Gebrauch von Shishas ist untersagt.

- Anbringung von Hygieneregeln.

Restaurants und Speisegaststätten sind bis zum 19. April frühestens um 6 Uhr zu öffnen und spätestens um 15 Uhr zu schließen. Abhol- und Lieferdienste sind hiervon ausgenommen.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist ab sofort auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet. Das nicht nicht für die Ostertage.

Alle Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind bis zum 19. April untersagt. Hotels, Ferienwohnungen und andere Übernachtungsangeboten dürfen ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken öffnen.

Alle Versammlungen auch zur Religionsausübung haben ab sofort bis zunächst einschließlich zum 19. April zu unterbleiben.

2. Festlegung von Besuchseinschränkungen und weiteren Maßnahmen für Krankenhäuser

Das St. Antonius-Hospital in Kleve.
Das St. Antonius-Hospital in Kleve. © NRZ | Andreas Gebbink

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben ab sofort bis auf Weiteres Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

In den Einrichtungen gelten bis auf Weiteres Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen.

Ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozialangezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten)

Kantinen, Cafeterien oder andere Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

Sämtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind zu unterlassen.

3. Festlegung von Betreuungsverboten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Personen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, dürfen folgende Bereiche nicht betreten:

- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

- Stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX

- Berufsschulen

- Hochschulen

4. Betretungsverbot von Tages- und Nachpflegeeinrichtungen

Sämtliche Tages- und Nachpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierte Einrichtungen (Werkstätten, Tagesstätten) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben ab sofort bis zum 19. April den Zutritt zu untersagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen (Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, berufliche Tageszentren).

Auszunehmen von dem Verbot sind Betreuungs- und Pflegepersonen sowie unverzichtbare Schlüsselpersonen (Personen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung).

Die Unentbehrlichkeit einer Person muss schriftlich durch den Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten nachgewiesen werden.