Kreis Kleve. Mietobergrenzen für Arbeitslosengeld-II- und Sozialhilfebezieher steigen. 7400 Wohnungsmieten wurden dafür ausgewertet.
Im Kreis Kleve gelten ab Januar 2020 neue Richtlinien bei den Kosten für die Unterkunft. Es wird höhere Mietobergrenzen für Arbeitslosengeld-II- und Sozialhilfebezieher geben.
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe setzen sich zusammen aus bundeseinheitlichen „Regelsätzen“ für den Lebensunterhalt und den so genannten „Kosten der Unterkunft“. Letztere müssen „örtlich angemessen“ sein. Zu ihnen gehören die Kaltmiete, die Mietnebenkosten und die Heizkosten. Weil die Höhe dieser Kosten von Ort zu Ort verschieden ist, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kommune ihren Anteil den Entwicklungen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt anpassen.
Der Kreis Kleve hat nun für die Kommunen im Kreisgebiet und für verschiedene Haushaltsgrößen ab dem 1. Januar 2020 neue Mietobergrenzen festgelegt. Die Erhöhungen liegen zwischen zwei und sieben Prozent.
Wissenschaftliche Analyse zur Ermittlung der Mietobergrenzen
Der Kreis Kleve hat die „empirica ag“ mit der Erstellung einer wissenschaftlichen Analyse zur Ermittlung der Mietobergrenzen beauftragt. Damit wird festgelegt, in welcher Höhe die Kosten der Unterkunft übernommen werden können. Wie bereits in den Vorjahren hat empirica die Angebotsmieten und deren Entwicklung im Kreis Kleve betrachtet und dabei über 7400 Wohnungsmieten systematisch ausgewertet.
Die aktuelle Analyse beinhaltet einen Datenbestand bis Juni 2019. Das stellt sicher, dass die zahlreichen aktuellen Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt, beispielsweise durch die erhöhte Nachfrage von Studenten und Flüchtlingen, berücksichtigt wurden.
Im empirica-Bericht kann nachgelesen werden, bei welcher Familiengröße an welchem Wohnort innerhalb des Kreises Kleve bis zu welchem Betrag die Kosten der Unterkunft als angemessen gelten.
Der Bericht ist auf den Internetseiten des Kreises Kleve unter www.kreis-kleve.de, Suchbegriff: Mietobergrenzen, hinterlegt. Das wissenschaftliche und systematische Vorgehen von empirica nutzen mittlerweile auch zahlreiche Nachbarkreise und Kommunen. Es erfüllt die Anforderungen der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an sogenannte „schlüssige Konzepte“. Die von empirica im Rahmen ihrer Analyse ermittelten Beträge hat der Kreis Kleve nun übernommen und seine Richtlinien zum 1. Januar 2020 entsprechend aktualisiert.
Miete, Nebenkosten und Heizkosten gegeneinander aufrechnen
Für die Sozialleistungsempfänger gilt weiterhin als Obergrenze der „Bruttowarmmiete“, die deutliche Flexibilität biete. Für Miete, Nebenkosten und Heizkosten werden untereinander Verrechnungsmöglichkeiten eingeräumt – so kann der Mieter höhere Kosten bei einem der Posten mit niedrigen bei einem anderen ausgleichen. Entscheidend ist, dass bei längerem Leistungsbezug die Obergrenze für die Kosten der Unterkunft insgesamt nicht überschritten wird.
Informationen www.kreis-kleve.de, Mietobergrenzen