Kalkar-Hönnepel. Das Landgericht Kleve urteilte jetzt in einem weiteren Klageverfahren in der Wochenend-Siedlung Oybaum. Diesmal bekamen die Bewohner kein Recht.
Das Drama um die Oybaumsiedlung ist noch nicht zu Ende. Gleich mehrere Verfahren sind bei Gerichten anhängig, in denen unter anderem versucht wird, die notariellen Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung wieder rückabzuwickeln. Das Landgericht Kleve hat jetzt am 12. November eine Klage gegen einen Oybaumbewohner abgewiesen, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass er arglistig getäuscht worden ist.
Jeder Fall muss individuell betrachtet werden
Wie mehrfach berichtet leben im Wochenendhausgebiet Oybaum in Kalkar-Hönnepel mehrere Bewohner in zum Teil massiven Einfamilienhäusern ganzjährig. Dies ist aber nach den Vorgaben des Bebauungsplans nicht zulässig. Die Bezirksregierung hatte 2017 der Stadt Kalkar untersagt, die dauerhafte Wohnnutzung zuzulassen. Seitdem steht die Siedlung Kopf. Viele Eigentümer geben an, beim Kauf der Immobilie nicht gewusst zu haben, dass ihr Haus nur am Wochenende bewohnt werden darf.
„Jeder Fall muss individuell betrachtet werden“, sagt Rechtsanwalt Daniel Vogel von der Kanzlei Madert Fachanwälte aus Moers, der den Grundstücksverkäufer vertreten hatte. Denn die Fälle seien alle unterschiedlich: „In einigen Fällen gibt es ein Maklarexposé in anderen Fällen wiederum nicht.“ Auch die Kaufverträge seien unterschiedlich gestaltet.
Kläger: Hinweise auf Einschränkung lagen nicht vor
Im aktuell vom Landgericht Kleve entschiedenen Fall sahen sich die Kläger durch den Verkäufer arglistig getäuscht, da weder das Maklerexposé noch der Kaufvertrag auf die eingeschränkte Nutzung hinweise. Im Exposé stand die Beschreibung „Objekttyp Einfamilienhaus in Holzbauweise“. Auch die Maklerin habe sich nach Ansicht der Kläger schuldig gemacht, da sie von der eingeschränkten Nutzung gewusst und diese verschwiegen habe. Die Kläger forderten eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Es ging um eine Summe von über 165.000 Euro.
Der Verkäufer der Immobilie wiederum gab vor Gericht an, dass die Käufer sehr wohl gewusst hätten, dass ein dauerhaftes Wohnen nicht gestattet ist. Die Maklerin habe die Käufer beim ersten Besichtigungstermin im Oktober 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen. Vor Gericht stritten sich die Parteien darüber, ob vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages tatsächlich darüber informiert worden ist.
Das Landgericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht erlaubt ist, da die Kläger den Rücktritt nicht wirksam erklären können. Die Kläger haben den Beweis dafür, dass sie nicht richtig informiert worden sind, nicht angetreten, so das Landgericht. Die Kläger tragen grundsätzlich die Beweislast für den Vorwurf der arglistigen Täuschung, so das Gericht.