Essen. Der einstige Chef des insolventen Immobilien-Konzerns Fakt wird durch Gläubiger damit gezwungen, eine Vermögensauskunft abzugeben.

Er hat sich dagegen nach Kräften gewehrt, hat Geld zusammengekratzt, wo etwas zusammenzukratzen war, doch irgendwo blieb er augenscheinlich noch mehr als die berühmten „Peanuts“ schuldig: Bedingung dafür, dass nun mindestens ein Gläubiger den einstigen Bänker und Ex-Chef der insolventen Fakt AG Hubert Schulte-Kemper (78) auf gerichtlichlichem Wege zwingt, eine Vermögensauskunft abzugeben. „Den Offenbarungseid leisten“, so heißt das im Volksmund, und „HSK“, wie ihn alle nennen, tut das fürwahr nicht freiwillig. Das Druckmittel ist allerdings nicht ohne – es ist ein Haftbefehl. Den hat das Amtsgericht Marl am Mittwoch der vergangenen Woche ausgestellt.

So bestätigte es auf Anfrage dessen stellvertretender Direktor Andreas Wingart am Dienstag, immerhin sechs Tage nach der Entscheidung der zuständigen Vollstreckungsrichterin. Es ist dies eine Form der Rücksichtnahme auf Schulte-Kemper, damit dieser die unangenehme Nachricht nicht aus den Medien erfahren musste.

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, hat sich auch der Haftbefehl erledigt

Details zu der Frage, wer von den Gläubigern die Geduld mit dem ehemaligen Immobilien-Jongleur Schulte-Kemper verloren hat, gibt das Amtsgericht nicht preis. Und es nennt auch keine Summe, um die es im aktuellen Verfahren geht. Geregelt ist das Verfahren des Haftbefehls im Falle ausbleibender Zahlungen im Paragrafen 802 g der Zivilprozessordnung. Danach kann auf Antrag eines Gläubigers ein Haftbefehl erlassen werden, wenn der Schuldner „dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft (...) ohne Grund verweigert“.

Oberflächliche Antworten und selbst eine 08/15-Krankschreibung nützen dabei nicht vor dem Zugriff. Gleichwohl klicken im Gegenzug auch nicht gleich die Handschellen, schließlich handelt es sich nicht um einen strafprozessualen Haftbefehl. Wer sich damit konfrontiert sieht, kann dagegen Einspruch einlegen oder den Haftbefehl schlicht dadurch aus der Welt schaffen, dass er die erbetene Vermögensauskunft abgibt.

Was immer jemand an Vermögen sein eigen nennt, muss auf die Liste

Dabei muss der Schuldner allerdings sehr ins Detail gehen, muss Immobilien und Kontenstände, Schmuck und Kunstgegenstände, Wertpapiere und alle anderen Vermögenswerte offenlegen und damit – übrigens unter Eid – dokumentieren, was sich im Falle eines Falles noch zu Geld machen ließe, um finanzielle Außenstände zu begleichen. Dabei achtet das Gericht auch darauf, ob in der zurückliegenden Zeit Vermögen beiseite geschafft oder etwa an Familienmitglieder verkauft oder verschenkt wurde. Damit soll verhindert werden, dass auf diese Weise Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird.

Zwar ist es prinzipiell möglich, dass der Obergerichtsvollzieher den Schuldner von der Polizei verhaften und in die Justizvollzugsanstalt einliefern lassen kann, von einem solchen eher rabiaten Vorgehen aber wird in den seltensten Fällen Gebrauch gemacht.

Hubert Schulte-Kemper wollte sich auf Anfrage am Dienstagabend nicht zu dem Verfahren äußern.