Emmerich. In zwei Weckgläsern und einer Dokumententasche wollte ein Niederländer 59 .700 Euro über die Grenze schmuggeln. Bei dem Geld soll es sich nach eigener Auskunft um eine Erbschaft handeln, die der Mann in den Weckgläsern aufbewahre und immer dabei habe.

In zwei Weckgläsern und einer Dokumententasche versuchte ein aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einreisender Mann insgesamt 59.700 Euro einzuschmuggeln. Wie der Zoll erst jetzt mitteilt, wurde der Mann bereits am 5. Juni bei dem Schmuggel erwischt. Emmericher Beamte hatten den Mittsechziger bei einer Kontrolle auf der Autobahn 3 mehrfach gefragt, ob er Bargeld in Höhe von mehr als 10.000 Euro anzuzeigen hätte.

„Die Fragen wurden von dem niederländischen Staatsangehörigen eindeutig verneint“, heißt es im Polizeibericht. Bei der anschließenden Überprüfung fanden die Zöllner dann in einer Plastiktüte auf dem Beifahrersitz zwei Einweckgläser mit gebündelten Scheinen von 50 Euro bis 500 Euro mit einer Gesamtsumme von 56.800 Euro. Zusätzliche 2900 Euro - ebenfalls in großen Scheinen - befanden sich in einer Dokumentasche im Handschuhfach.

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Die Herkunft der großen Geldsumme erklärte der Reisende mit einer Erbschaft, die er in den besagten Weckgläsern immer bei sich tragen würde. Er habe die Frage nach dem Geld nur verneint, weil er die Einmachgläser auf dem Sitz vollkommen vergessen hätte. Das Geld in der Dokumententasche sei ausschließlich Handgeld für laufende Ausgaben.

Hohe Geldbeträge müssen beim Zoll angemeldet werden

Nach Ansicht der Zollbeamten sind dies reine Schutzbehauptungen. Die Beamten stellten das Geld bis auf einen kleinen Teil sicher und leiteten ein Bußgeldverfahren ein.

Zum rechtlichen Hintergrund: Jede Person, die mit Bargeld oder dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzeigen.

Zudem müssen die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte und der Verwendungszweck des Bargeldes oder der gleichgestellten Zahlungsmittel dargelegt werden. (NRZ)