Emmerich/Rees. . Darf man als Mieter einen Hund oder eine Katze halten? Das lässt sich nicht einfach mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten.
Die Kinder sind längst aus dem Haus, der Partner verstorben. Das Alleinsein fällt schwer. Von Bekannten, selbst vom Hausarzt kommt der Rat: „Schaffen Sie sich doch ein Tier an!“ Ja, geht denn das in jedem Fall in einem Mietobjekt? Die NRZ hat nachgefragt bei Dieter Heil, Rechtsberater in der Klever Geschäftsstelle Mieterverein Wesel-Bocholt-Kleve und Umgebung im Deutschen Miederbund (DMB).
„Die Frage, ob dies zulässig ist, ist nicht einfach mit ‘Ja’ oder ‘Nein’ zu beantworten“, sagt Heil. Weil es keine gesetzlichen Regelungen gibt. „Von großer Bedeutung ist allerdings, was zum Thema Tierhaltung im Mietvertrag steht“, erklärt Heil.
Möglichkeit eins: In vielen Fällen enthält der Mietvertrag keinerlei Hinweis, ob die Tierhaltung erlaubt ist oder nicht. „Dann ist ungewiss, ob der Mieter einen Hund oder eine Katze anschaffen darf“, sagt Heil. Selbst der Bundesgerichtshof hat für kein Mehr an Klarheit gesorgt. Er hat lediglich entschieden, dass „der Einzelfall unter Abwägung beiderseitiger Interessen“ zu entscheiden ist. Heil rät daher, schon bei Abschluss eines Mietvertrages die Frage zu klären. Und sich die Zustimmung schriftlich bestätigen zu lassen.
Ist das nicht geschehen und verweigert der Vermieter die Tierhaltung, muss man gegebenenfalls vor Gericht ziehen. Wie sind die Erfolgsaussichten? Heil: „Eines ist klar. Einen großen Hund in einer kleinen Zwei-Zimmer-Wohnung gerichtlich durchzusetzen wird gleichwohl schwerer sein, als eine Katze oder einen Hund in einem Einfamilienhaus auf dem Lande.“
Kündigung unter Umständen berechtigt
Der Vermieter kann grundsätzlich verlangen, dass der Mieter einen ohne Erlaubnis erworbenen Hund wieder abschafft. Es kann unter Umständen sogar eine Kündigung berechtigt sein. Auch seine Zustimmung kann der Vermieter zurücknehmen, hat er dafür triftige Gründe. Beispielsweise, wenn sich der Hund als emsiger Beller entpuppt oder der Papagei durch schrilles Pfeifen die Ruhe stört. Und: Ein Kampfhund muss nicht zugelassen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob er tatsächlich eine Gefahr darstellt oder nicht.
Es gibt zahlreiche Urteile zu Fragen der Tierhaltung. Nach Auffassung vieler Gerichte gehört die Haltung eines Hundes nicht zum „vertragsmäßigen Gebrauch“. Also darf der Mieter nicht ohne Erlaubnis seines Vermieters einen Hund anschaffen. Andere Gerichte urteilten völlig anders, sehen in der Hundehaltung „das selbstverständliche Recht“ des Mieters, das somit auch keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf. Für die Haltung einer Katze gilt Ähnliches. Sagt der BGH in einem Urteil 2008.
Selbst Bundesgerichtshof sorgte nicht für Klarheit
Möglichkeit zwei: Der Mietvertrag erlaubt die Haltung von Hund & Katz’, allerdings unter der Bedingung, dass der Vermieter die Zustimmung gibt. „Diese ist schriftlich einzuholen“, rät Heil. Der Vermieter könne z.B. seine Zustimmung verweigern, wenn ihm der Hund zu groß für die kleine Wohnung erscheine.
Die Mietklausel selbst hat – kommt es hart auf hart – dennoch nicht unbedingt Bestand vor Gericht. Manche Gerichte gehen davon aus, dass der Vermieter keineswegs frei in seiner Entscheidung ist, sondern die Tierhaltung erlauben muss, „wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen“. Noch schwieriger wird es, dem Mieter die Tierhaltung zu verweigern, wenn andere Mietparteien im Haus schon ähnliche Tiere besitzen.
Möglichkeit drei: Die Tierhaltung ist laut Mietvertrag verboten. „Das ist bindend“, sagt Heil. Allerdings muss die Klausel den Zusatz enthalten, dass Kleintiere von dem Verbot ausgenommen sind. Kleintiere wie Hamster, Rennmaus und Sittich darf ein Mieter nämlich in jedem Fall halten. Fehlt der Hinweis auf die Kleintiere, ist die gesamte Klausel unwirksam. „Dann hat der Mieter die gleichen Rechte wie bei einem Mietvertrag ohne Klausel“, so Heil.