Emmerich. Ab Freitag können wieder Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden. Darauf weist die Emmericher Wirtschaftsförderung hin.
Die Emmericher Wirtschaftsförderung will die Unternehmen in der Stadt auf dem Laufenden halten. So gibt sie nun Neuigkeiten zu den verschiedenen Corona-Hilfen bekannt.
NRW-Soforthilfe 2020
Damit Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige schnell an die dringend benötigte finanzielle Unterstützung kommen, können von Freitag an wieder Anträge auf NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden. Die korrekte Antragsseite kann – wie bereits zuvor – ausschließlich über https://soforthilfe-corona.nrw.de aufgerufen werden. Auch die Auszahlung bereits bewilligter Anträge wird voraussichtlich Ende der Woche wiederaufgenommen.
KfW-Schnellkredit 2020
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab sofort den neuen KfW-Schnellkredit 2020 – bis zu 800.000 Euro bei ihren Banken und Sparkassen beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Rückzahlung des Kredites kann bis zu zehn Jahre laufen, ebenso ist für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Tilgungsaussetzung möglich. Mit dem KfW-Schnellkredit werden Selbstständige und Unternehmen unter verschiedenen Voraussetzungen gefördert.
Weitere Infos dazu gibt es unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/Förderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/ im Internet nachzulesen.
Entschädigungsleistungen für Arbeitnehmer/innen wegen notwendiger Kinderbetreuung
Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Nordrhein-Westfalen sind die beiden Landschaftsverbände im Auftrag des Landes für die Entschädigungen zuständig.
Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer sind entsprechend ihre Arbeitgeber. Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Von dieser Regelung werden auch 450 Euro Kräfte erfasst.
So erhalten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) und 80 Prozent der Sozialabgaben des betreffenden Arbeitnehmers oder des selbstständig Tätigen. Die Entschädigung wird für bis zu sechs Wochen gewährt. Bei Selbstständigen wird als Verdienstausfall ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend gemacht werden. Ein online-basiertes Antragsverfahren wird derzeit vom Land entwickelt.
Informationen über weitere Voraussetzungen für eine notwendig gewordenen Kinderbetreuung und Inanspruchnahme der Entschädigung für betroffene Unternehmen und zur Beantragung der Entschädigungsleistung sind auf der Website des Landschaftsverbandes Rheinland online gestellt unter https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp
Hinweis der Wirtschaftsförderung Emmerich
Die aktuelle Situation verändere sich, so die Wirtschaftsförderung Emmerich (WFG) weiterhin sehr dynamisch. Die WFG weist daher darauf hin, für weitere Einzelheiten und Auswirkungen stets die offiziellen Kanäle der Stadt Emmerich am Rhein (www.emmerich.de) zu nutzen.