Emmerich. Die Klage eines Bewerbers um eine Stelle als Beigeordneter der Stadt Emmerich ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden.

Die Entscheidungen von Bürgermeister Peter Hinze und Landrat Wolfgang Spreen sind gerichtlich nicht anfechtbar. Die Klage eines Bewerbers um eine Stelle als Beigeordneter der Stadt Emmerich ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am Freitag verkündetem Urteil entschieden und die Klage damit abgewiesen.T

Stelle war im Frühjahr 2017 ausgeschrieben worden

Der Kläger hatte sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle beworben und war vom Rat der Stadt Emmerich zum Beigeordneten gewählt worden. Nach Beanstandung der Wahl durch den Bürgermeister hob der Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlbeschluss des Rates auf.

Zur Begründung führte der Landrat aus, die Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten fachlichen Anforderungen.

Bewerber fehlt erforderliche Klagebefugnis

Gegen diese kommunalaufsichtliche Maßnahme hat der Bewerber Klage erhoben, die erfolglos geblieben ist. Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Bewerber fehle die erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung der Klagebefugnis sei, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei. Das könne hier indes ausgeschlossen werden.

Die Wahl zum Beigeordneten sei ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch die Wahl entscheide der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die Stelle eines Beigeordneten besetzt werden solle.

Umsetzung durch den Bürgermeister

Wie andere Ratsbeschlüsse auch, bedürfe die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiere und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründe. Zu solchen weiteren Schritten sei es hier aber noch nicht gekommen; allein durch die Wahl würden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet.

Frage nach fachlicher Voraussetzung ist nicht relevant

Dementsprechend sei es auch ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt sei. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.

Politischer Streit

Zum Hintergrund: CDU, BGE und UWE hatten für den Bewerber aus Duisburg gestimmt, während SPD, Grüne und Embrica ihm die fachliche Qualifikation absprachen. Sowohl Bürgermeister Hinze (SPD) als auch Landrat Spreen (CDU) kamen zu dem Schluss, dass dem Bewerber sowohl die fachliche Qualifikation für das Amt, wie es in der Gemeindeordnung NRW vorgeschrieben ist, als auch die in der Ausschreibung geforderte Führungserfahrung fehlten.