Emmerich. . Die eh schon hohe Anzahl von Osterfeuern in Emmerich ist noch mal deutlich nach oben geschossen. 257 Anmeldungen liegen der Stadtverwaltung vor.
Faszination Feuer. Die eh schon hohe Anzahl von Osterfeuern in Emmerich in den vergangenen Jahren ist noch mal deutlich nach oben geschossen. Bei der Stadtverwaltung wurden 257 der Brauchtumsfeuer für das kommende Wochenende angemeldet. Zum Vergleich: Im vergangenen Jahr wurden 219 Osterfeuer beantragt.
Online-Service ist sehr beliebt
„187 Anmeldungen sind dabei online bei uns eingegangen“, berichtet Stadtsprecher Tim Terhorst vom gut frequentierten Service-Angebot auf der städtischen Homepage.
Die Frist zur Anzeige von Osterfeuern für dieses Jahr endete am Montag, 8. April. Wer spontan am kommenden Wochenende ein Feuer entzünden will, verstößt gegen die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Emmerich am Rhein. „Es bestand genügend Zeit, sich anzumelden, jetzt geht nichts mehr“, unterstreicht auch Terhorst. Die Anmeldefrist ist deshalb gesetzt worden, damit eine ordnungsgemäße Prüfung und eine rechtzeitige Information der Feuerwehr sichergestellt werden kann.
Ordnungsbehördliche Verordnung
In diesem Zusammenhang werden von Seiten der Stadt auch gezielte Kontrollen durchgeführt, ob irgendwo Flammen lodern, wo keine Genehmigung vorliegt. Aber auch bei den angemeldeten Osterfeuern kann es Kontrollen geben, um zu überprüfen, ob die Verordnung eingehalten wird.
Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass private Haushalte, eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet. Sie dürfen an Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag entzündet werden.
Nur unbehandeltes Holz
Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, gelten, selbst wenn sie an Ostern entzündet werden, nicht als Brauchtumsfeuer.
Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie
sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem respektive behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten oder Schalbretter) und sonstigen Abfällen ist verboten.
Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Geldbuße bis 5000 Euro
Wer gegen die Auflagen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.
Neben dem eigentlichen Anmeldevorgang wurden auch für neun Brauchtumsveranstaltungen der Ausschank von alkoholischen Getränken beantragt.