Emmerich/Kleve. . Den Tatbestand des Mietwuchers sieht die Staatsanwaltschaft Kleve bei Leiharbeiter-Wohnungen in Emmerich nicht gegeben. Es wird nicht ermittelt.

Wenn Leiharbeiter auf engstem Raum zusammen wohnen und für ihren kleinen Wohnraum von acht bis zehn Quadratmetern noch etwa 400 Euro Miete zahlen müssen – Kann man dann nicht von Mietwucher sprechen? Ist das nicht ein Fall für die Staatsanwaltschaft?

Günther Neifer, Sprecher der Staatsanwaltschaft Kleve, klärt auf. Zunächst mal liege für die rund 54 Leiharbeiter-Wohnungen in Emmerich oder die geschätzt 50 Wohnungen in Kleve kein Ermittlungsverfahren vor. Es gab keine entsprechenden Anzeigen und auch von Amtswegen seien Ermittlungen nicht als geboten zu erachten.

Enge Voraussetzungen für den Tatbestand Mietwucher

Mit dem Paragraphen 291 (Mietwucher) ist es nicht so einfach: „Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass eine Strafbarkeit wegen Wuchers gemäß §291 Strafgesetzbuch nach den engen Voraussetzungen dieser Strafbestimmung nur in Betracht kommt, wenn ein Täter“, so Neifer, „die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen, Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen.“

Die Leiharbeiter wissen, worauf sie sich einlassen

Der entscheidende Punkt dürfte also sein, dass die Leiharbeiter die Lage billigend in Kauf nehmen, weil es ihnen um die aus ihrer Sicht guten Verdienstmöglichkeiten im Verhältnis zu den Möglichkeiten in ihrer osteuropäischen Heimat geht.

Die Rechtslage berücksichtigt nicht die Zwangslage, dass der Vermieter auch der Arbeitgeber ist. Der Paragraph sei mit dehnbaren Rechtsbegriffen ausgestattet: „Letztendlich kommt es auf den Einzelfall an“, erklärt Neifer.