Kreis Borken. . Der Kreis Borken empfiehlt Empfängern von Sozialleistungen, sich vor einer Urlaubsreise mit dem jeweiligen Sozialamt oder Jobcenter in Verbindung zu setzen, damit es nicht im Nachhinein zu Unannehmlichkeiten kommt und das Urlaubserlebnis getrübt wird. Denn Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung haben zu beachten, dass am 1. Juli 2017 eine neue Regelung eingeführt wurde: Demnach erhalten diese Leistungsberechtigten, wenn sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, nach Ablauf der 4. Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr.
Der Kreis Borken empfiehlt Empfängern von Sozialleistungen, sich vor einer Urlaubsreise mit dem jeweiligen Sozialamt oder Jobcenter in Verbindung zu setzen, damit es nicht im Nachhinein zu Unannehmlichkeiten kommt und das Urlaubserlebnis getrübt wird. Denn Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung haben zu beachten, dass am 1. Juli 2017 eine neue Regelung eingeführt wurde: Demnach erhalten diese Leistungsberechtigten, wenn sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, nach Ablauf der 4. Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr.
Neben den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (Regelsatz, ggf. Mehrbedarf sowie Kosten der Unterkunft) entfallen auch die Beiträge zur Krankenversicherung. Geplante Auslandsaufenthalte sollten daher vorab mit dem jeweiligen Sozialamt abgesprochen und auf höchstens vier Wochen begrenzt werden.
Für die Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“), in Isselburg waren das im vergangenen Monat 128, gilt unverändert die Regelung, dass sie während eines Urlaubs oder einer Reise – auch im Inland – nicht für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen. Der Kreis Borken weist vorsorglich noch einmal darauf hin, dass vor einer Reise unbedingt eine Abmeldung beim Fallmanagement des jeweiligen Jobcenters für den Reisezeitraum erforderlich sowie die Zustimmung einzuholen ist.
Mehr Infos bei den Ämtern
Ohne Abmeldung des Leistungsberechtigten und Zustimmung des Jobcenters ist die Leistungsgewährung während des Reisezeitraumes – auch rückwirkend – gefährdet, da für unangemeldete Reisen kein Leistungsanspruch besteht. Das gilt auch, wenn für eine angemeldete Abwesenheit keine Zustimmung erteilt wurde. Nähere Infos gibt es bei den Jobcentern und Sozialämtern.