Duisburg. Weil er sein E-Auto auf Kosten des Arbeitgebers aufgeladen hatte, war dem Mitarbeiter eines Hotels gekündigt worden. Jetzt gab‘s ein Urteil dazu.
Wer sein privates Elektroauto am Arbeitsplatz auf Firmenkosten auflädt, riskiert seinen Job. Diese Erfahrung machte jetzt der Mitarbeiter der Jugendherberge am Sportpark in Duisburg: Ihm war im Januar 2022 fristlos gekündigt worden, weil er über ein Ladekabel seinen Pkw über eine 220-Volt-Steckdose des Hotels geladen hatte. In der Berufungsverhandlung zu seiner Kündigungsschutzklage hat am Dienstag das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschieden.
Der Rezeptionist hatte in der Spätschicht sein Hybridauto an der Herberge geparkt und mit einer Steckdose im Seminartrakt des Hauses verbunden, berichtet ein Gerichtssprecher.
Obwohl sich die Stromkosten für den Ladevorgang nur auf gut 40 Cent beliefen, reagierte der Arbeitgeber humorlos: Zwei Tage später gab‘s die Kündigung.
Duisburger Arbeitsgericht gab Kündigungsschutz-Klage in erster Instanz statt
Gegen den Rausschmiss hatte sich der Mann zunächst erfolgreich zur Wehr gesetzt vor dem Duisburger Arbeitsgericht. Das war der Meinung, dass wohl eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine fristlose Kündigung sei nicht nur wegen der geringen Summe unverhältnismäßig, sondern auch deshalb, weil es für die Mitarbeitenden kein ausdrückliches Verbot zum Laden von Elektromotoren gab.
Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Und das Laden anderer elektronischer Geräte, wie zum Beispiel Handys, durch die Beschäftigten wurde geduldet.
Landesarbeitsgericht: Laden von Privat-Pkw über Steckdose ist am Arbeitsplatz nicht erlaubt
Gegen das Urteil war der Betreiber der Jugendherberge in die Berufung gezogen. Grundsätzlich folgte die Landesinstanz der Argumentation der Duisburger Richter. Allerdings macht die 8. Kammer des LAG in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund ist.
Dies gelte erst recht, wenn das Laden an einer 220-Volt-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder einer eingerichteten Ladestation erfolgt.
Die Kammer hatte allerdings bereits Zweifel, ob im Duisburger Fall von einem unerlaubten Laden auszugehen sei. Dazu hätte aber die Beweisaufnahme erster Instanz zur Frage der gegenüber dem Kläger erteilten Erlaubnis wiederholt werden müssen.
Das erübrigte sich, weil beide Parteien einem Vergleichsvorschlag des Gerichts zustimmten: Er sieht eine ordentliche Kündigung zu Ende Februar 2022 und eine Abfindung in Höhe von 8000 Euro brutto vor. (LAG Düsseldorf, Vergleich vom 19.12.2023 - 8 Sa 244/23; ArG Duisburg, Urteil vom 10.03.2023 - 5 Ca 138/22)