Düsseldorf..

Die Polizei ermittelt wegen eines Unfalls bei der großen Rheinkirmes in Düsseldorf. Ein vier Jahre alter Junge war Sonntagnachmittag aus dem Sitz eines Karussells gerutscht und verletzt worden. Es lagen keine technischen Mängel am Karussell vor.

Nach einem Unfall auf der großen Rheinkirmes in Düsseldorf, bei dem ein vierjähriger Junge verletzt wurde, ermittelt die Polizei wegen „des Verdachts einer möglichen Körperverletzung“. Am Sonntag gegen 17.30 Uhr saß das Kind in einem Kettenkarussell, das gerade seine Fahrt verlangsamte. Offensichtlich löste der Junge in diesem Moment den Sicherheitsbügel. Er wurde aus dem Sitz geschleudert und fiel in den Eingangsbereich eines Wohnwagens, der zwei „Wahrsagerinnen“ gehört. Der Vierjährige verlor mehrere Milchzähne, zog sich blutige Lippen und Schürfwunden zu. Er kam zur Behandlung in das Uniklinikum.

Anschließend inspizierten Polizei und Bauaufsicht das Fahrgeschäft des Schaustellers aus Wuppertal. Da keine technischen Mängel vorlagen, durfte der Kettenflieger wieder an den Start gehen.

Erst ab sechs Jahren zugelassen

„Doch das Fahrgeschäft ist erst für Kinder ab sechs Jahren zugelassen“, betont Polizeisprecher Jochen Schütt. Jetzt gilt es zu prüfen, ob das Personal seine Aufsichtspflicht verletzt hat, weil es den Vierjährigen hat fahren lassen.

Der Junge war auf dem Kettenflieger augenscheinlich auch nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder eines anderen Erwachsenen. „Auch in diese Richtung ermitteln wir“, sagt Schütt.

Schausteller Rolf Fuhrmann versicherte: Beim langsamen Anfahren zu jeder Tour kontrolliere man genau, ob Betrunkene oder kleine Kinder ohne Begleitung im Kettenflieger sind. Vor dem Unfall sei seinen Leuten nichts Ungewöhnliches aufgefallen.

„Das ist in der Tat schwer kontrollierbar. Hier ist in erster Linie die Verantwortung der Eltern gefragt. Der Schausteller hat von uns keine Repressalien zu befürchten“, betont Kirmes-Chef Thomas König, der sich an einen ähnlichen Zwischenfall in den vergangenen Jahrzehnten nicht erinnern kann.

Tüv legt Mindestalter fest

Das Mindestalter für die Nutzung von Fahrgeschäften legt der Tüv mit der Erteilung der Betriebsgenehmigung fest. Bei Achterbahnen liegt es häufig bei zwölf Jahren. „Wenn wir Personal einstellen, gibt es eine umfassende Einweisung, die auch beinhaltet, dass auf die Altersbeschränkung zu achten ist, wenn für das entsprechende Fahrgeschäft eine existiert“, erläutert Bruno Schmelter, Chef des Düsseldorfer Schaustellerverbandes.