Düsseldorf. Rund 30 Prozent aller Wohnungen in Düsseldorf liegen über der Mietpreisbremse. Mietende können jedoch Geld zurückfordern. Wer Anrecht darauf hat.
Dass in der Landeshauptstadt Düsseldorf üppige Mieten gezahlt werden müssen – Tendenz seit Jahren steigend – ist gemeinhin bekannt. Dabei gilt in Düsseldorf, wie in 17 weiteren Städten in NRW, die Mietpreisbremse. Wird gegen diese verstoßen? Darüber gab es bisher – zumindest für Düsseldorf – kaum eine Datenlage.
Auf Auftrag des Mietervereins hat das Analyseunternehmen „Mietenmonitor“ aus Freiburg über 22.000 Wohnungsinserate ausgewertet, die in den letzten drei Jahren online für Düsseldorfer Wohnungen veröffentlicht wurden. Dabei kam raus: Bei mehr als 5700 Wohnungen, knapp über einem Viertel, liege ein begründeter Verdacht auf Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, berichtet der Mieterverein.
Schwerwiegender: Auch mutmaßliche Fälle von Mietpreisüberhöhung (13,5 Prozent der Inserate) und Mietwucher (2,6 Prozent), wurden unter den Inseraten gefunden.
Bei rund 30 Prozent aller Wohnungen wird Mietpreisbremse überschritten
Geleitet hat die Auswertung Ökonom und Datenanalyst Martin Peters, der vor zwei Jahren das Start-Up-Unternehmen Mietenmonitor gegründet hat. „Ich fand es immer merkwürdig, wie wenige statistisch belastbare Zahlen es zum Thema Mieten gab. Diese Lücke wollte ich schließen“, sagt Peters.
Zu den Städten, bei denen das erstmal geschafft ist, zählt jetzt auch Düsseldorf. Das Fazit von Mietenmonitor: Bei 30 Prozent der online inserierten Wohnungen wird hier der Schwellenwert der Mietpreisbremse überschritten. Werden die Neubauten, für die die Bremse nicht gilt, rausgerechnet, bleiben 26 Prozent. Vermehrt aber nicht ausschließlich treten diese Fälle in den beliebteren Stadtlagen auf. „Der tatsächliche Anteil der Verstöße gegen die Mietpreisbremse dürfte sogar noch höher liegen“, so Peters.
Denn: „die im Rahmen der Analyse angewandte Methodik rechnet überwiegend konservativ – zu Gunsten des Vermieters.“ Eine Annahme dabei: aufgrund der angespannten Wohnungslage in Düsseldorf entsprechen Angebotsmieten weitgehend der letztlich vereinbarten Abschlussmiete – denn Mieter haben wenig Verhandlungsspielraum.
Überbezahlte Miete kann zurückgefordert werden
Für eine Wirkung der Mietpreisbremse ist die Situation demnach ungünstig: Viele Vermieter missachten sie, demgegenüber nutzen aber auch nur wenige Mieter ihr Recht, die überhöhte Miete zu rügen. Oft stehe dahinter Angst.
Dabei könne sich ein Vorgehen lohnen: Bei aktuell bestehenden Mietverhältnissen, die ab dem 1. April 2020 geschlossen wurden, können Mieter überbezahlte Miete zurückfordern – bis zu 30 Monate rückwirkend und ohne das Mietverhältnis zu gefährden. Vielfach kann es um Beträge von mehreren tausend Euro gehen.
„Wir sind weit davon entfernt, alle Vermieter schlecht zu machen“, sagt Hans-Jochem Witzke, Vorsitzender des Mietervereins. „Viele verhalten sich korrekt.“ Grundsätzlich empfiehlt er Betroffenen, dass sie das persönliche Gespräch mit dem Vermieter suchen. Dabei könne der Mieterverein unterstützen. Letzterer schreibe Vermietern oft mit der Formulierung „Ihrer Aufmerksamkeit ist entgangen, dass..“ und meistens sorge das schon für eine Anpassung, erklärt Hans-Jochem Witzke. „Die meisten wissen: mit dem Mieterverein brauchst du dich nicht anlegen. Die sind Profis.“
Appell an OB Keller
Auch, wenn der Vereinmieter zu individuellem Vorgehen ermutigt, richtet sich sein Appell an die Politik: „Der Oberbürgermeister und sein Wohnungsamt müssen neben dem Mieterverein Düsseldorf den Mietern den Rücken stärken, ihre Rechte durchsetzen“, erklärt der Verein, „Doktor Keller, übernehmen sie!“
Ein mögliches Vorbild: In Freiburg, dem Sitz von Mietenmonitor, hat die Stadt ein „Referat für bezahlbares Wohnen“ geschaffen, das die Daten der Analysen nutzt und Vermieter ab einer gewissen Grenzüberschreitung mahnt. „Wir können uns gut vorstellen, dass die Stadt Düsseldorf die Anbieter von zu teuren Wohnungen schriftlich ermahnt und auf die Einhaltung der Mietgrenzen drängt“, so Witzke. „Das wäre eine flächendeckende, rechtlich und sozial wirkende Maßnahme im Sinne der Bürgerschaft.“