Düsseldorf. Ein Mitarbeiter einer Friedhofsgärtnerei hatte Leichenteile im Müll entsorgt – die Firma wurde daraufhin gekündigt. Das war nicht rechtens.

Eine Kirchengemeinde durfte laut einem Urteil einem Friedhofsgärtner nicht fristlos kündigen, weil dessen Mitarbeiter Leichenteile in einem Müllcontainer entsorgt und sich strafbar gemacht hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte nach eigenen Angaben von Dienstag das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Wuppertal.

Mitarbeiter des Friedhofsgärtners vertauschte die Gräber

Der Friedhofsgärtner im Bergischen Land war nach Angaben des Oberlandesgerichts Düsseldorf 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hob das linke Grab aus. Darin war 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden.

„Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer“, teilte das Gericht mit. Als sie dort wenige Tage später dort entdeckt wurden, kündigte die Kirchengemeinde dem Friedhofsgärtner fristlos. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.

Friedhofsgärtner hatte 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet

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Eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem Friedhof war der Kirchengemeinde aus Sicht des Gerichts nicht mehr zumutbar. Das rechtfertige aber nicht die Kündigung für den Friedhofsgärtner, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe, stellten die Richter fest. Die Gemeinde hätte ihn abmahnen und Gelegenheit geben können den Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.

Der Friedhofsgärtner könne die Vergütung für das halbe Jahr bis zur fristgerechten Beendigung des Vertrages verlangen, urteilten die Richter. (dpa)