Düsseldorf. Der Start der Tour de France 2017 war für Düsseldorf teurer als geplant. Ein Gericht entschied, dass die Stadt die Akten dazu offenlegen muss.

Die Stadt Düsseldorf muss den bislang unter Verschluss gehaltenen Vertrag mit dem Veranstalter der Tour de France offenlegen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag in einem Urteil entschieden. Das Gericht verpflichtete die Stadt, dem Kläger eine Kopie des Vertrages mit dem Tour-Veranstalter A.S.O zu übermitteln.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger – ein Journalist – einen Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein Westfalen (IFG NRW) hat, heißt es in einer Mitteilung. Die Stadt hatte sich auf eine Verschwiegenheitserklärung und auf Betriebsgeheimnisse des Veranstalters berufen.

Stadt Düsseldorf konnte Vertraulichkeit nicht begründen

Diese Argumentation hielt vor dem Gericht nicht Stand. Die Stadt habe nicht ausreichend erläutert, dass der Vertrag Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der A.S.O. enthalte. Auch könne die Stadt sich nicht auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Veranstalter berufen. „Durch eine solche Vereinbarung dürfe die Stadt den umfassenden Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW nicht einschränken“, so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung.

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Zudem habe die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung des Vertrages, besonders weil die Durchführung und Finanzierung des Starts der Tour de France 2017 Düsseldorf bereits kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien.

Geheimhaltungsinteresse nicht zulässig begründet

Die Kosten für den Auftakt der Tour de France 2017 in Düsseldorf („Grand Départ“) waren wegen Mehrkosten in Millionen-Höhe zum Politikum geworden. Der Stadtrat hatte Oberbürgermeister Thomas Geisel die nachträgliche Genehmigung der Ausgaben verweigert. Einnahmen in Höhe von acht Millionen Euro standen Ausgaben von 15,8 Millionen Euro entgegen. Der Rat hatte ein Minus von 4,9 Millionen Euro wegen der Werbewirkung für die Stadt abgesegnet. Tatsächlich waren es aber 7,8 Millionen.

Gegen das Urteil kann die Landeshauptstadt Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eine Berufung beantragen. (red)