Düsseldorf. Wegen einer sehr saloppen Bemerkungen am Check In-Schalter durfte der Passagier nicht in die USA fliegen. Dagegen klagte der Passagier.

Die Vorfreude auf einen „bombigen Urlaub“ reicht nicht, um einen Reisenden von seinem Flug auszuschließen. Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht entschieden und einem Reisenden aus Bosau (Schleswig-Holstein) Anspruch auf gut 1400 Euro Entschädigung zugesprochen (Az: 42 C 310/18), wie eine Gerichtssprecherin am Freitag mitteilte.

Eine Fluggesellschaft hatte den Passagier in Düsseldorf stehen lassen, weil dieser beim Check-in auf die Frage nach dem Reisezweck geantwortet hatte, er wolle einen „bombigen Urlaub“ haben. Obwohl der Mann noch mehrfach beteuerte, „bombig“ im Sinne von „toll“ gemeint zu haben, durfte er nicht mitfliegen.

Er hatte einen Flug nach Florida/USA gebucht. Offen blieb, ob die Airline Rücksprache mit den US-Behörden gehalten hatte. Zum Prozess war kein Vertreter der Airline erschienen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (dpa)