Düsseldorf/Zwickau. . Ein dreijähriges Kind muss in einer geschlossenen Wohnung nicht dauernd beaufsichtigt werden, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt.

Der Schaden war groß, 15.000 Euro, weil ein dreijähriger Junge im Juni 2016 in der elterlichen Wohnung in Zwickau das Klo mit Toilettenpapier verstopft hatte und Wasser überlief. Jetzt war der Fall beim Oberlandesgericht Düsseldorf gelandet und das hat am Dienstag dazu eine klare Entscheidung in Sachen Aufsichtspflicht von Eltern getroffen. Ergebnis: In einem solchen Fall müssen Eltern nicht haften. (Az.: I-4 U 15/18)

Die Wohngebäudeversicherung wollte einen Teil des Schadens von der Mutter und von ihrer Haftpflichtversicherung, deren Sitz in Düsseldorf ist, zurück bekommen und zog vor Gericht. Die Versicherung fand, dass die Mutter ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt habe. Das sahen die Richter des OLG in ihrem Hinweis-Beschluss nun anders.

"Hörweite" reicht, um der Aufsichtspflicht gerecht zu werden

Der Dreijährige war an dem betreffenden Abend schlafen gelegt worden, später gegen 20 Uhr aber unbemerkt auf die Toilette gegangen. Dann hatte er die Toilette mit Klopapier verstopft und das Badezimmer damit unter Wasser gesetzt, sodass Wasser auch in Wohnungen darunter tropfte. Der Schaden sei noch dadurch begünstigt worden, da sich die Toilettenspülung leicht verhakte, wenn man den Spülknopf nicht genau nach unten drückte.

Wie dem auch sei: Der Senat des OLG sah keine Aufsichtsverletzung bei der Mutter. "In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden", teilte das Gericht am Dienstag mit.

Aufsichtspflicht ist rechtlich nicht klar geregelt

Es handelt sich nicht um ein "Urteil" im juristischen Sinne, erklärte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage, sondern um einen "Hinweis-Beschluss in einer Berufungsverhandlung". Auch dabei aber sei die Begründung überlicherweise sehr ausführlich, denn sie hilft, ähnliche Fälle künftig juristisch zu bewerten, zumal die Aufsichtspflicht rechtlich nicht genau geregelt ist und "stets im Einzelfall" zu bewerten sei.

So begründeten die Richter ihre Entscheidung auch mit der "Lern-Entwicklung des Kindes" und beriefen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2009: "Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde". Dass der Spülknopf in der Toilette seine Tücken gehabt habe, sei "zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen", selbst wenn sich dadurch das Schadensrisiko erhöht habe, befand der Senat des OLG.

Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht die Klage des Wohngebäudeversicherers abgewiesen. Der Versicherer habe die Berufung nach dem Hinweis des OLG-Senats inzwischen zurückgezogen.