Es war nur eine Pfütze aus Kondenswasser in einer Fluggastbrücke am Flughafen Düsseldorf im Februar 2013. Doch diese Pfütze hat einen Rechtsstreit ausgelöst, der nun beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur Entscheidung ansteht. Dort glaubt man, dass der Fall aus Düsseldorf womöglich eine Rechtslücke aufgedeckt hat, die für alle Flugreisenden wichtig wäre, geklärt zu werden.
Es war nur eine Pfütze aus Kondenswasser in einer Fluggastbrücke am Flughafen Düsseldorf im Februar 2013. Doch diese Pfütze hat einen Rechtsstreit ausgelöst, der nun beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zur Entscheidung ansteht. Dort glaubt man, dass der Fall aus Düsseldorf womöglich eine Rechtslücke aufgedeckt hat, die für alle Flugreisenden wichtig wäre, geklärt zu werden.
Ein Ehepaar wollte am 3. Februar 2013 von Düsseldorf aus nach Hamburg fliegen. Fünf Meter vor der Kabinentür sei die Ehefrau an einer feuchten Stelle in der Fluggastbrücke ausgerutscht, behauptete der Ehemann und klagte. Seine Frau habe sich dabei die Kniescheibe gebrochen und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld, auch für „erlittenen Erwerbsunfähigkeit“. Insgesamt geht es um 48.324,22 Euro.
Am 21. November wird der Fall vom BGH verhandelt, beim zehnten Senat, der auch für Fluggastrechte zuständig ist. Zuvor hatten bereits das Landgericht und in der Folge auch das Oberlandesgericht Düsseldorf juristisch abgewinkt: Der Sturz sei keine „luftverkehrstypische Gefahr“ gewesen, er hätte schlicht überall passieren können. Die Fluglinie habe daher nicht zu haften.
Fall zur Revision zugelassen
Tatsächlich nicht? Der Fall ist knifflig. Denn der Kläger hat nicht den Flughafen Düsseldorf verklagt, dem die Fluggastbrücken ja gehören. „In diesem Fall hätte dem Flughafen eine konkrete Schuld nachgewiesen werden müssen, etwa dass er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei“, erläuterte eine BGH-Sprecherin auf Nachfrage. Geklagt wurde mit Verweis auf die EU-“Verordnung zur Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen“. Das Interessante: „In der Verordnung steht nichts von Fahrlässigkeit oder Schuld“, sagt die BGH-Sprecherin.
Es war dann der BGH, der den Fall aus Düsseldorf zur Revision zu ließ. Die Sprecherin: „Das deutet darauf hin, dass die Richter hier ein grundsätzliches Rechtsproblem sehen“.
Im Detail geht es um Art. 17 Abs.1 des Montrealer Übereinkommens, das Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr regelt. Darin heißt es: „Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat“. Laut BGH aber ist dieses „Ein- oder Aussteigen“ bis dato rechtlich nicht näher ausgeführt.
Der BGH will darüber nun befinden. „Vermutlich ist nicht damit zu rechnen, dass der Senat bereits am 21. November entscheiden wird“, glaubt die Sprecherin. Da es um eine europäische Verordnung gehe, kann es zudem sein, dass der Fall noch weitere Richter beschäftigt.