Düsseldorf. . Beim Kostüm hofft die Polizei auf den gesunden Menschenverstand. Was ist im Büro erlaubt? Gibt es Kamelle-Schmerzensgeld? Sind Bützchen erlaubt?

An Karneval scheinen viele Regeln des Zusammenlebens außer Kraft zu treten: Plötzlich gilt eine rote Pappnase als modisches Must-Have, die Menschen um einen herum sind auf einmal alle so herzlich und die sonst so steife Kollegin verteilt Bützchen am Fließband. Doch auch die fünfte Jahreszeit ist keine gesetzesfreie Zone. Was ist erlaubt, was nicht? Ein Überblick.

Kostüme:

Was wäre Karneval ohne Verkleidung? Eben. Doch auch hier gibt es Grenzen: die des guten Geschmacks. Zwar könne und wolle die Düsseldorfer Polizei keine Kostümempfehlungen geben und schon gar keine Vorschriften machen, sagt eine Sprecherin, aber: „Jeder, der zum Straßenkarneval geht, ist doch in der Lage, sich vorher zu überlegen, ob er mit seiner Kostümierung provoziert oder Ängste auslöst. Bei der Kostümauswahl ist Fingerspitzengefühl gefragt."

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Gehe er dann trotzdem in so einem Aufzug auf die Straße, „muss er sich nicht wundern, deutlich genauer kontrolliert zu werden.“ Auch beim Thema Spielzeugwaffen, wie sie etwa zu einem Cowboy-Kostüm dazugehören, ist die Lage laut Polizei eindeutig: Was verboten ist, stehe im Waffengesetz..

Bützchen:

Eines der beliebtesten Rituale im Karneval ist das Küsschen auf die Wange. Doch nur weil es Brauch ist, muss es nicht jedem gefallen. Müssen großzügige Bützchen-Verteiler also Sorge haben, wegen sexueller Belästigung dranzukommen? Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) weist zwar darauf hin, dass schon eine einfache Berührung ausreiche, um die sexuelle Selbstbestimmung eines Menschen zu verletzen, ein Bützchen sei aber harmlos. Wer das als sexuelle Belästigung verstehe, sollte Karneval meiden, raten die Juristen.

Wildpinkeln:

Überfüllte Toiletten, Bier im Überfluss - Karneval drückt vielen Narren auf die Blase. Das öffentliche Urinieren ist aber eine Ordnungswidrigkeit. Wer sich in der Öffentlichkeit erleichtert, muss mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Hinzu kommen Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro.

Urlaub:

Auch wenn der Blick auf die Straße etwas anderes sagt: Gesetzlich sind Weiberfastnacht, Rosenmontag und Co. ganz normale Werktage. In Düsseldorf geben zwar trotzdem viele Unternehmen an den tollen Tagen frei, einen Anspruch darauf gibt es laut DAV aber nicht: „Wer unbeschwert durchfeiern möchte, sollte Urlaub beantragen – und das rechtzeitig. Der Chef kann es auch ablehnen.“

Im Büro:

Noch eine Nachricht, die eingefleischten Jecken völlig unverständlich sein muss: Der Chef darf bestimmen, ob er eine Aufmachung als Indianer, Krankenschwester oder Hexe am Arbeitsplatz gestattet, erklärt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltsauskunft: „Ein Recht auf Maskerade gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben.“

Kamelle:

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Verirrt sich ein fliegendes Bonbon und landet statt in der Hand unglücklich am Kopf, hat der Verletzte wenig Aussicht auf Schmerzensgeld. Richter hätten entsprechende Klagen in der Vergangenheit meist abgewiesen. So begründete das Amtsgericht Köln: Wer bei einem Faschingsumzug von geworfenen Süßigkeiten verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dass bei einem Umzug kleinere Gegenstände geworfen werden, sei üblich, allgemein bekannt und von den Zuschauern erwartbar (Az.: 123 C 254/10).