Dinslaken. Wer ein älteres Haus kauft, ist verpflichtet, Heizung und Wärmedämmung auf den aktuellen Stand zu bringen. Wir geben einen Überblick.
Wer sich den Traum von einem eigenen Heim erfüllen möchte, träumt nicht immer von einem Neubau. Begehrt sind auch Gebäude, die schon fix und fertig sind, schon einige Jahre auf dem Buckel haben. Sie punkten häufig mit mehr Charme und mit einem größeren Grundstück. Wer ein solches Objekt gefunden oder schon gekauft hat, sollte ein Blick in das seit 2020 gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG) werfen. Denn von den 114 Paragrafen sind einige besonders für Bestandsimmobilien interessant. Sie schreiben Sanierungspflichten für Bestandsimmobilien vor. Und damit es keine teuren Überraschungen gibt, sollten schon vor dem Hauskauf mögliche Sanierungspflichten abgeklärt werden.
Es werden auch Fristen gesetzt
Das Gesetz schreibt nicht nur vor, welche Energieträger zur Wärmeerzeugung verwendet werden dürfen. Es schreibt auch Käufer von Bestandsimmobilien vor, welche Sanierungspflichten sie mit dem Kauf eingegangen sind. Geregelt wird die Dämmung von Dach oder Dachboden, der Austausch der alten Heizung sowie das Isolieren von Rohrleitungen. Und dafür werden dem Immobilienbesitzer auch Fristen gesetzt.
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Nach 30 Jahren Laufzeit ist für viele Öl- und Gasheizungen Schluss. Betroffen sind sogenannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Seit Anfang 2016 wird ein Effizienzlabel auf die Heizungsanlagen geklebt, die älter als 15 Jahre sind. Schornsteinfeger haben seit 2017 die Pflicht, das Label auf Heizungen ohne Etikett anzubringen.
Leitungsrohre müssen gedämmt sein
Der Hauseigentümer muss dafür sorgen, dass Heizungs- und Warmwasserleitungen keine Wärme abgeben. Laut GEG müssen in unbeheizten Räumen – wie einem kalten Keller – die Rohre isoliert werden. Der Innendurchmesser der Rohre und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes sind entscheidend dafür, wie dick die Isolierung sein muss. Wenn ein Hauseigentümer solche Rohre in seiner gekauften Immobilie entdeckt, hat er zwei Jahre Zeit, sie zu dämmen.
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Eine weitere Sanierungspflicht betrifft das Dach oder den Dachboden. Paragraf 47 des GEG schreibt vor, dass Eigentümer dafür sorgen müssen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz genügen, so gedämmt werden müssen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschritten wird.
Dieses Bußgeld droht
Diese Pflicht ist erfüllt, wenn das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist. Auch hierfür hat der Käufer einer Bestandsimmobilie zwei Jahre Zeit. Ob sich ein Hauseigentümer an diese Vorschriften hält oder nicht, überprüfen die Schornsteinfeger oder die zuständigen Bauämter. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Das komplette Gebäudeenergiegesetz ist im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/geg/ zu finden.