Hünxe/Münster. OVG Münster weist Klage der Gemeinde Hünxe gegen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf zu Bau und Betrieb der Gasleitung ab.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Freitag die Klage der Gemeinde Hünxe gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung ZEELINK abgewiesen. Die Gemeinde rügte im Wesentlichen Sicherheitsdefizite im Hinblick auf die Leitung und den Trassenverlauf und machte eine damit einhergehende Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes geltend.

Diesen Einwänden ist der 21. Senat nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung und Rechtsauffassung heißt es zusammenfassend: „Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die technische Sicherheit der Erdgasfernleitung gewährleistet ist, was zugleich sicherstellt, dass schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die Erdgasfernleitung erfüllt die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen. Zudem wird gesetzlich vermutet, dass sie dem Stand der Technik entspricht, weil sie die Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einhält.“

Revision nicht zugelassen

Es seien keine Stellungnahmen fachkundiger Stellen ersichtlich, „die im Hinblick auf Erdgasfernleitungen der in Rede stehenden Art unter Sicherheitsgesichtspunkten die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten fordern“. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts „ist eine Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Belangen, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit, nicht ersichtlich“. Angesichts einer von der Gemeinde Hünxe selbst Anfang des Jahres 2021 veröffentlichen Mitteilung „ist davon auszugehen, dass ein geplantes, in der Nähe der Leitung gelegenes Baugebiet ohne Weiteres realisiert werden kann“.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Eine weitere den Planfeststellungsbeschluss betreffende Klage einer Erbengemeinschaft aus Hünxe wurde aus formalen Gründen abgewiesen.