Kreis Wesel. Im Kreis Wesel ist die Corona-Notbremse am Sonntag (16.Mai) außer Kraft getreten. Die wichtigsten Lockerungen der Regeln in der Übersicht.
Für die Menschen im Kreis Wesel ist am Sonntag (16. Mai) ein Stück Normalität zurückgekehrt: Weil die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis seit mehreren Tagen stabil unter dem Wert von 100 liegt, ist die sogenannte Corona-Notbremse des Bundes außer Kraft getreten. Die Corona-Regeln sind damit deutlich gelockert - unter anderem endet die Ausgangssperre und die Außengastronomie darf öffnen.
Landrat Ingo Brohl sagte zu den Lockerungen: „Ich freue mich, dass der Kreis Wesel damit aus der Bundesnotbremse fällt. Ab Sonntag gewinnen wir ein weiteres Stück Normalität zurück. Bei aller Freude und Erleichterung bitte ich aber alle Bürgerinnen und Bürger darum, weiter Vorsicht walten zu lassen, um einen Jojo-Effekt zu vermeiden. Bitte beachten Sie auch weiterhin konsequent die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln. Vor allem private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen sind weiterhin eine Quelle von Ansteckungen.”
Seit diesem Sonntag gilt im Kreis Wesel also nicht mehr die bundeseinheitliche Notbremse, sondern die Corona-Schutzverordnung des Landes für den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100. Weitere Lockerungen sind im Kreis Wesel erst möglich, wenn der Inzidenzwert an fünf Werktagen in Folge stabil unter 50 sinkt. Steigt der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, gilt ab dem übernächsten Tag wieder die strengere Notbremse. Am Sonntag betrug die Inzidenz 71,7.
Corona-Regeln: Das gilt seit Sonntag (16. Mai) im Kreis Wesel
- Grundsätzlich: Nachweislich und vollständig Geimpfte sowie Genesene stehen negativ getesteten Menschen gleich, das regelt das Bundesinfektionsschutz. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung deshalb nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter. Wo ein Test nötig ist, gilt auch der Nachweis der vollständigen Impfung oder der Genesung (mehr dazu weiter unten im Text)
- Ausgangssperre: Die Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr entfällt.
- Private Kontakte: Ein Haushalt darf maximal einen weiteren Haushalt treffen. Dabei dürfen sich höchstens fünf Personen treffen (ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren) Partys und vergleichbare Feiern bleiben weiterhin generell untersagt. Sind alle Menschen, die bei einem Treffen zusammenkommen nach den gültigen Regeln geimpft oder genesen, besteht keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.
- Einzelhandel des täglichen Bedarfs/Supermärkte: Die Kundenzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht.
- Übriger Einzelhandel: Die Kundenanzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminbuchung gibt es nicht mehr, es ist allerdings weiterhin ein negatives Testergebnis erforderlich.
- Gastronomie: Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen ist im Außenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung erlaubt. Die Innengastronomie bleibt weiterhin geschlossen.
- Sport: Unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport auf Sportanlagen mit bis zu 20 Personen erlaubt. Darüber hinaus ist Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren erlaubt. Bei Sportveranstaltungen sind Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen. Ein Sitzplan ist erforderlich).
- Kultur: Konzerte und Aufführungen sind unter freiem Himmel mit max. 500 Personen, Sitzplan und negativem Testergebnis möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucher/in pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
- Freizeit: Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen ist erlaubt (z.B. Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten). Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen (keine Liegewiesen). Es gilt eine Begrenzung der Besucherzahl. Voraussetzung ist jeweils ein negatives Testergebnis
- Beherbergung: Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis.
- Schulen: Es findet weiterhin Wechselunterricht statt. Für die Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehrpersonal besteht weiter die Pflicht, wöchentlich zwei Selbsttests durchzuführen.
- Kindertagesbetreuung: Kitas und Kindertagespflegepersonen bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb.
- Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen zulässig. Ein negativer Schnelltest ist dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt.
Corona im Kreis Wesel: Das gilt für Geimpfte und Genesene
Im Kreis Wesel sind am 3. Mai erste Lockerungen für vollständig gegen Corona geimpfte Menschen in Kraft getreten. Konkret bedeutet das, dass Geimpfte und auch vom Virus Genesene keine Corona-Tests mehr benötigen, wo sie derzeit verpflichtend sind. Vorteile haben Geimpfte und Genesene etwa im Einzelhandel abseits des täglichen Bedarfs. Dort bekommen Kunden im Moment eigentlich nur Zutritt, wenn sie einen höchstens 24 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen können.
Diese Testpflicht entfällt nun ab Montag für diejenigen, die seit 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz haben oder durch einen mindestens 28 Tage alten sowie maximal sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Test nachweisen können, dass sie bereits eine Corona-Infektion überstanden haben. Auch die Testpflicht in Schulen entfällt für diese Personengruppe - allerdings werden Schüler bislang kaum geimpft. Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein haben im Kreis Wesel bisher mehr als 30.000 Menschen beide Impfungen erhalten.
Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nach Angaben des Landes NRW nachgewiesen werden durch:
- den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
- den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.