Dinslaken/Duisburg. Der Dinslakener lieferte sich eine spektakuläre Verfolgungsjagd mit der Polizei. Nun wird er für längere Zeit im Knast ausgebremst.

So schnell wie ein 24-jähriger Dinslakener am 3. Februar auf der A 3 nach Duisburg unterwegs gewesen war, so zügig erfolgte auch das Urteil des Landgerichts am König-Heinrich-Platz: Wegen Drogenschmuggels, Straßenverkehrsgefährdung, Fahrens ohne Führerschein und unter Drogeneinfluss muss der Mann dreieinhalb Jahre hinter Gitter.

Im Affenzahn über die Grenze

Auf Bitten seines Stammdealers hatte der Drogenkonsument rund ein Kilo Marihuana in den Niederlanden abgeholt, um es nach Duisburg zu bringen. Schon beim Grenzübertritt war der Angeklagte, der viel zu schnell in einer schweren Miet-Limousine unterwegs war, einer Deutsch-Niederländischen Zivilstreife aufgefallen. Die Beamten hängten sich an das verdächtige Fahrzeug. Der 24-Jährige hatte die Verfolger jedoch durch ein riskantes Fahrmanöver an einer Ausfahrt der A 3 abhängen können.

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Polizei setzte Hubschrauber ein

An einer zweiten Zivilstreife, die ihn kurz darauf neben einem Sattelzug fahrend auszubremsen versuchte, drängte er sich zwischen Mittelleitplanke und Überholspur vorbei, wobei er das Polizeifahrzeug schwer beschädigte. Auf der A 59 in Höhe der Ausfahrt Meiderich konnte er schließlich von der Polizei, die zuletzt auch einen Hubschrauber einsetzte, gestoppt werden.

Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt

Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig vorbestraft war und bereits zu Prozessbeginn ein rückhaltloses Geständnis ablegte. Anzeichen für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des 24-Jährigen zur Tatzeit stellte das Gericht in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen eines psychiatrischen Sachverständigen nicht fest.

Zu Lasten des 24-Jährigen wertete die Kammer allerdings die hohe Gefährlichkeit seines Fahrmanövers. Deshalb darf er frühestens in zweieinhalb Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheins stellen. Das Urteil entsprach der Forderung des Staatsanwaltes. Den Antrag der Verteidigung, den seit dem Vorfall in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten bis zum endgültigen Haftantritt auf freien Fuß zu setzen, lehnte die 2. Große Strafkammer ab.