Dinslaken/Voerde/Hünxe. Für die Kommunalwahl können sich Kandidaten noch bis zum 27. Juli bei den Kommunen melden. Wahlbenachrichtigungen werden im August verschickt.
In zwei Monaten sind die Wähler aufgerufen, reichlich Kreuze zu machen, denn am 13. September sind neben den Wahlen in den Städten und Gemeinden auch die Mitglieder für den Kreistag und der neue Landrat zu bestimmen. Zum ersten Mal entscheiden dann die Wähler auch direkt, wer sie in der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr, dem so genannten Ruhrparlament, vertritt. Und auch die Wahlen zu den Integrationsräten stehen auf dem Programm.
Parteien und Wählergruppen haben sich schon festgelegt, wer in welchem Wahlbezirk antritt, wie die Reservelisten aussehen. Auch Kandidaten für die Chefposten in den Rathäusern und im Kreishaus sind nominiert. Es besteht aber noch bis Ende des Monats die Möglichkeit, seinen Hut in den Ring zu werfen. Als Einzelbewerber für den Rat oder für die Bürgermeisterwahl.
Einzelbewerber können sich noch melden
Hier gibt es mehr Artikel aus Dinslaken, Hünxe und VoerdeWill jemand als Einzelbewerber für den Rat kandidieren, muss er vorgeschlagen werden. Zudem muss er die Unterschriften von drei Unterstützern vorlegen. Für die Wahl des Bürgermeisters können sich Interessierte selbst vorschlagen, aber auch hierfür sind die Unterschriften von drei Unterstützern benötigt.
Für alle gilt: Spätestens am 27. Juli um 18 Uhr müssen die Vorschläge bei den Kommunen eingereicht sein. Wer schließlich auf den Wahlzetteln landet, entscheiden die Wahlausschüsse. In Dinslaken kommt das Gremium am 5. August zusammen, in Hünxe am 29. Juli und in Voerde am 30. Juli.
Dinslaken stockt die Wahlvorstände auf
Keine Wahl ohne Wahlhelfer: Die Stadt Dinslaken hat zum Beispiel die Anzahl der Mitglieder im Wahlvorstand in allen Bezirken von acht auf zehn erhöht. „Einerseits mit Blick auf den erhöhten Aufwand zur Sicherstellung der Corona-Bestimmungen, dann aber auch wegen des erhöhten Auszählungsbedarfs“, so Thomas Pieperhoff, Pressesprecher der Stadt Dinslaken. Es würden immer Wahlhelferinnen und -helfer benötigt, allerdings ist man bei der Stadt zuversichtlich, die benötigte Anzahl auch stellen zu können. Auf der Homepage der Stadt ist ein Formular zu finden, mit dem Bürgerinnen und Bürger ihr Interesse an dieser ehrenamtlichen Aufgabe der Stadt mitteilen können.
Müssen eventuell wegen Corona Wahllokale verlegt werden, um ausreichend Platz zu haben? Die Stadt Dinslaken prüft zur Zeit, wie die Wahllokale im Einklang mit Abstands- und Hygienevorschriften hergerichtet werden können. „Dabei werden wir die Seniorenheime als sensible Einrichtungen durch geeignetere Räumlichkeiten ersetzen“, fügt Pieperhoff hinzu.
Wahlbenachrichtigungen werden im August verschickt
Es ist zu vermuten, dass viele einen Bogen um Wahllokale machen und die Briefwahl für ihre Stimmabgabe nutzen werden. In Dinslaken können offiziell Briefwahlunterlagen vom 10. August bis zum Freitag vor der Wahl beantragt werden. Der Versand ist aber erst möglich, wenn die Stimmzetteln für alle Wahlen komplett vorliegen. Da unterschiedliche Einspruchsfristen beachtet werden müssen, können sie erst ab dem 14. August verschickt werden. Der Antrag auf Briefwahl erfolgt per Post auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die nach Auskunft der Verwaltung ab Mitte August verschickt werden und bis zum 28. August zugestellt werden.
Persönlich kann die Briefwahl nur im Rathaus beantragt werden. Bei den letzten Wahlen war es auch in den Bürgerbüros möglich. In diesem Jahr geht das nur im Saal Agen. Dort werden für die Kommunalwahl 2020 Wahlkabinen und eine Urne bereitgestellt, so dass die Stimmabgabe auch als Direktwahl am Ort statt finden kann.
>> Die Voraussetzungen
Wer kandidieren möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Man muss mindestens 18 Jahre alt sein, bei der Kandidatur als Bürgermeister mindestens 23 Jahre. Seit mindestens drei Monaten muss das Wahlgebiet (Stadt oder Gemeinde) der Hauptwohnsitz sein. Um kandidieren zu können, muss man die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Landes besitzen.
Jemand darf nicht kandidieren, wenn ihm infolge eines Richterspruches die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter entzogen worden ist.