Hünxe. Rechtsschutzantrag eines Hünxers gegen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung für Bau und Betrieb der Zeelink-Leitung lehnt das OVG ab.
Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW hat mit Beschluss vom 12. September den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines in der Gemeinde Hünxe wohnenden Antragstellers abgelehnt, der sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung Zeelink richtete. Der Antragsteller hatte vor allem Sicherheitsbedenken im Hinblick auf Leitung und Trassenverlauf geltend gemacht. Diesen Bedenken ist der 21. Senat nicht gefolgt.
Sicherheit der Leitung sei gewährleistet
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: „Die Sicherheit der Leitung sei gewährleistet, weil die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eingehalten und die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen erfüllt seien. Die Sicherheitskonzeption setzte an der Leitung selbst an. Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen an die Leitung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass es nicht zu einem Havariefall komme. Deshalb müsse die Leitung den vom Antragsteller geforderten Mindestabstand von 350 Metern zu Wohnbebauung nicht einhalten.“
Hauptsacheverfahren sei noch anhängig
Der Beschluss des 21. Senats sei unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage) des Antragstellers sei noch unter dem Aktenzeichen 21 D 11/19.AK anhängig.