Voerde/Duisburg. Mann, der eine Frau in Voerde vor den Zug gestoßen haben soll, ist vielleicht schuldunfähig. Was das heißt, erklärt der zuständige Staatsanwalt.
Jackson B., der Mann, der im Juli am Bahnhof Voerde eine junge Mutter vor einen einfahrenden Zug geworfen und getötet haben soll, ist möglicherweise nicht schuldfähig, weil er nach Erkenntnissen des Gutachters wahrscheinlich psychisch erkrankt ist. Diese Nachricht sorgte in den sozialen Netzwerken für Aufregung.
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„Das darf nicht wahr sein – er kommt frei“, „Wieder jemand, der ungeschoren davon kommt“ oder „Einen auf Psycho machen und man ist ‘fein’ raus. Unglaublich!“ – solche Kommentare gab es auch auf der Facebook-Seite der NRZ Dinslaken zu lesen.
Die Redaktion hat das zum Anlass genommen, sich von dem für den Voerder Fall zuständigen Duisburger Staatsanwalt Alexander Bayer erklären zu lassen, was „nicht schuldfähig“ bedeutet – und ob ein als schuldunfähig eingestufter Täter wirklich „ungeschoren davon kommt“ und „fein raus ist“.
Psychiatrie statt Gefängnis
Nein, ein als schuldunfähig Eingestufter „kommt nicht einfach so frei“, erklärt Alexander Bayer im Gespräch mit der NRZ. „Er kann aber für die Tat, die er begangen hat, nicht verurteilt werden“, sagt der Staatsanwalt. Stattdessen würde er für viele Jahre in einer geschlossenen Psychiatrie untergebracht und erst dann wieder freigelassen, wenn von ihm laut Einschätzung der Ärzte keine Gefahr mehr ausgeht. „Er kommt also nicht ins Gefängnis, sondern in eine geschlossene Psychiatrie“, erklärt Bayer.
Facebook-Stimmen zur Berichterstattung
In beiden Fällen handelt es sich um Einrichtungen mit abschließbaren Räumen. „Im psychiatrischen Krankenhaus ist natürlich genau so sichergestellt, dass da keiner raus kann“, sagt Bayer. Hier aber könne man psychisch Erkrankte therapieren. Das sei oft „ein langwieriger Prozess“, der auch „härter als lebenslang“ ausfallen könne. Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird in Deutschland in den meisten Fällen bei einer Verurteilung wegen Mordes verhängt und kann – bei guter Führung und günstiger Sozialprognose – frühestens nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.
Ob Täter schuldfähig oder schuldunfähig ist, wird erst in der Hauptverhandlung geklärt
Ob Jackson B. schlussendlich schuldfähig oder schuldunfähig ist, ist jetzt noch nicht klar, sondern wird erst in der Hauptverhandlung geklärt. Die Zielrichtung („normale“ Anklage oder Sicherungsverfahren) werde bei der Verhandlung zwar vorgegeben, sagt Bayer, könne aber noch bis zum Plädoyer – bis zur zusammenfassenden Schlussrede des Staatsanwalts also – geändert werden.
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Auch, dass der Mann nach den ersten Erkenntnissen des Gutachters von der Untersuchungshaft in der JVA Hamborn in eine geschlossene psychiatrische Anstalt („einstweilige Unterbringung“) überführt wurde, „heißt nicht zwingend, dass er nicht in Haft kommt“, sagt Bayer. Denn der beauftragte Gutachter begleite auch den Prozess . „Es spielt also zum Beispiel auch eine Rolle, wie der Beschuldigte sich während des Prozesses verhält“, erklärt Bayer.
Die Tat werde sowohl im Falle der Schuldfähigkeit als auch im Falle der Schuldunfähigkeit rechtlich gesehen als Mord gewertet. Den Angeklagten erwartet voraussichtlich also entweder eine lebenslange Haftstrafe (mindestens 15 Jahre) mit Unterbringung in einem Gefängnis oder eine Einweisung in die Psychiatrie bis zur Heilung – die auch nach mehr als 15 Jahren oder niemals eintreten kann.
>> WANN KANN JEMAND VERURTEILT WERDEN?
- Ein Mensch kann verurteilt werden, wenn er eine Tat sowohl nach „objektivem Recht“ – meistens sind das Gesetze – als auch nach „subjektivem Recht“ – also das Recht eines jeden Einzelnen – begangen und nicht in Notwehr gehandelt hat. Auch muss er schuldfähig sein.
- Schuldunfähig kann sein, wer nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn er unter krankhaften seelischen Störungen, Wahnvorstellungen oder Bewusstseinsstörungen leidet, aber auch, wenn er unter Drogeneinfluss stand.
>> DARUM SCHREIBT DIE NRZ VON „MUTMASSLICHEN TÄTERN“
- In Berichten – auch über den Fall am Bahnhof Voerde – schreibt die NRZ in der Regeln vom „mutmaßlichen Täter“, der etwas getan haben „soll“. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Beschuldigter bereits ein Geständnis abgelegt hat. Dies führt bei Lesern immer wieder zu Unverständnis, weil doch klar sei, wer der Täter ist.
- Gesetzlich ist es jedoch so, dass ein Täter erst zum Täter wird, wenn ein Gericht seine Schuld festgestellt und ihn verurteilt hat. Durch das Wort „mutmaßlich“ wird demnach nicht die Unschuldsvermutung ausgedrückt, sondern nur der fehlende letzte Akt einer juristischen Verurteilung.