Dinslaken. . Gegen einen 50-jährigen Mann aus Dinslaken wird wegen des Verdachts auf Totschlag ermittelt. Seine Ehefrau war Sonntag tot aufgefunden worden.
Sonntagmorgen in Hiesfeld: Mit Blaulicht fahren Polizei und Feuerwehr über die Kurt-Schumacher-Straße, zwischen der Deller Heide und der Scholtenstraße bleiben die Fahrzeuge stehen. Am Mittwoch wurde durch eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und der Polizei klar, was sich hinter diesem Einsatz verbirgt. In einem der Mehrfamilienhäuser an der Kurt-Schumacher-Straße ist eine tote Frau entdeckt worden.
Richter erließ Haftbefehl
Der Ehemann, ein 50 Jahre alter Dinslakener, hatte am Sonntagmorgen die Polizei selbst verständigt. Er gab an, er habe seine zwei Jahre ältere Ehefrau tot in der gemeinsamen Wohnung gefunden. Das war nach Angaben der Polizei am Sonntag gegen 9.10 Uhr.
Am Dienstag hat der Fall eine Wendung genommen. Bei der an diesem Tag durchgeführten Obduktion stellten die Rechtsmediziner fest, dass die 52-Jährige nicht eines natürlichen Todes gestorben war. Und weil die Angaben, die der 50-Jährige gegenüber der Polizei gemacht hatte, nicht zum Obduktionsergebnis passen, wurde er am gleichen Tag von der Polizei festgenommen.
Staatsanwaltschaft äußerte sich zu genauen Umständen nicht
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg ist der Tatverdächtige am Mittwoch einem Haftrichter des Amtsgerichtes Dinslaken vorgeführt worden. Wie die Polizei mitteilt, habe der Richter einen Haftbefehl wegen Totschlags erlassen. Der Mann sitzt nun in Untersuchungshaft.
Zu den genauen Todesumständen haben sich Staatsanwaltschaft sowie Polizei am Mittwoch nicht geäußert. In der veröffentlichten Pressemitteilung heißt es dazu, dass sie durch eine eingesetzte Mordkommission der Polizei Duisburg ermittelt würden.
Juristischer Hintergrund
- Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet bei vorsätzlichen Tötungsdelikten zwischen Mord und Totschlag. Merkmale eines Mordes sind niedrige Beweggründe und Heimtücke. Sind diese Merkmale erfüllt, wird eine lebenslange Haftstrafe verhängt.
- Kommt es zu einer Verurteilung wegen Totschlags, kommt eine Freiheitsstrafe von fünf bis maximal 15 Jahren in Betracht (§ 212 II StGB).