Dinslaken. . Klarheit schaffen über die energetische Qualität eines Gebäudes und über die zu erwartenden Energiekosten – das soll der Energieausweis laut Energieeinsparverordnung (EnEV) leisten. „Seit es ihn gibt, wird er jedoch auch kritisiert, und über Rechte und Pflichten von Eigentümern, Käufern und Mietern gibt es zahlreiche Missverständnisse“, schreibt die Verbraucherzentrale. Der fünfseitige Energieausweis enthalte neben grundlegenden Angaben zum Gebäude entweder die Kennwerte für Energiebedarf (Bedarfsausweis) oder den Energieverbrauch (Verbrauchsausweis). Bei Neubauten, bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, die älter als 1977 sind und nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 einhalten, sei nur der Bedarfsausweis zulässig.

Klarheit schaffen über die energetische Qualität eines Gebäudes und über die zu erwartenden Energiekosten – das soll der Energieausweis laut Energieeinsparverordnung (EnEV) leisten. „Seit es ihn gibt, wird er jedoch auch kritisiert, und über Rechte und Pflichten von Eigentümern, Käufern und Mietern gibt es zahlreiche Missverständnisse“, schreibt die Verbraucherzentrale. Der fünfseitige Energieausweis enthalte neben grundlegenden Angaben zum Gebäude entweder die Kennwerte für Energiebedarf (Bedarfsausweis) oder den Energieverbrauch (Verbrauchsausweis). Bei Neubauten, bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, die älter als 1977 sind und nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 einhalten, sei nur der Bedarfsausweis zulässig.

Fragen zum Energieausweis und den umzusetzenden Nachrüstverpflichtungen im Eigenheim beantwortet am Donnerstag, 26. Januar, Susanne Heiligenhaus, Energie-Expertin der Verbraucherzentrale in Dinslaken, Duisburger Straße 21. Für die 30-/45-minütige Beratung (5/7,50 Euro) ist eine Voranmeldung nötig ( 02064/4564701). Auch andere Fragen rund um das Thema Energiesparen werden beantwortet.