Aus den Niederlanden. Die Niederlande gelten inzwischen nicht mehr als Hochrisikogebiet. Das bedeutet kaum mehr Einschränkungen für Urlaub, Ausflüge und Pendeln.
Die Niederlande gelten seit Sonntag, 8. August, nicht mehr als Hochrisikogebiet. Hintergrund sind die stark gesunkene Sieben-Tage-Inzidenz im Nachbarland von NRW. War noch vor wenigen Wochen von Werten von über 300 die Rede, so liegen die Niederlande laut Daten der Johns-Hopkins-Universität bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 103,1 (Stand 9. August) - und damit nur noch knapp über dem Grenzwert für Hochrisikogebiete.
Dieser liegt laut Robert-Koch-Institut (RKI) bei 100. Dennoch gab das RKI bereits am Freitag vergangener Woche bekannt, dass die Niederlande nicht mehr auf der Liste der Hochrisikogebiete stehen.
Einreiseregeln entfallen bei Entlistung
Mit dieser sogenannten Entlistung entfallen laut Bundesgesundheitsministerium bei der Rückreise die Anmelde- und Quarantänepflicht. Die generelle Nachweispflicht (also negativer Test, Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung) für Personen ab 12 Jahren bleibt allerdings bestehen.
Zudem gilt: Die häusliche Quarantäne nach der Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet endet außerdem automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr als Hochrisikogebiet gelistet ist. Das ist von Relevanz, wenn die Entlistung nach Einreise, aber vor Ende der Absonderungszeit erfolgt.
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Test- und Nachweispflicht:
Bei Rückkunft müssen Reisende ab 12 Jahren - es sei denn, sie sind unter 24 Stunden in den Niederlanden unterwegs - einen Nachweis über einen negativen Test, Impfung oder Genesung bei der Einreise mitführen.
Das ist auch auch in Form des digitalen COVID-Zertifikats möglich. Die Testabnahme darf bei einem Schnelltest höchstens 48 Stunden, bei einem PCR-Test höchstens 72 Stunden zurückliegen.
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Test vor Arbeitsbeginn nach Urlaub:
Sowieso gilt aktuell in NRW: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein maximal 48 Stunden altes, negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen.
Achtung: Im Zweifel muss also doppelt getestet werden, wenn der Test für die Einreise zu alt ist. Wie das NRW-Gesundheitsministerium auf Anfrage bestätigt, reicht zudem ein im Ausland gemachter Test als Nachweis am Arbeitsplatz nicht aus.
Ein im Inland durchgeführter Test zum „Freitesten“ könne wiederum dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Notwendig sei ein Negativtestnachweis aus einer Bürgertestung oder einer Einrichtungstestung im Sinne der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung oder ein im Verlauf des ersten Arbeitstages ein dokumentierter beaufsichtigter Test im Rahmen der Beschäftigtentestung, so ein Ministeriumssprecher. (red./dpa)