An Rhein und Ruhr. Überall geben wir gerade unsere Daten ab, vielleicht auch demnächst für die Corona-App. Mehr Beschwerden bei der NRW-Datenschutzbeauftragten.
Beim Frisör und im Restaurant sind wir neuerdings verpflichtet, unseren Namen, die Adresse und die Telefonnummer anzugeben. Einige Super- und Elektronikmärkte planen Zugangskontrollen per Videokamera. Politiker und Wissenschaftler diskutieren über die Einführung von Apps, die Kontakte mit Infizierten nachverfolgen könnten. Wie selbstverständlich werden uns in diesen Tagen unsere Daten abverlangt. Macht uns Corona zum gläsernen Bürger?
In der Tat ist es laut Datenschützern so, dass während der Coronapandemie mehr personenbezogene Daten erhoben werden als vorher. Dabei seien nicht nur die Adressdaten beim Restaurantbesuch gemeint, sondern auch zum Beispiel Gesundheitsdaten.
Blicken wir allein auf den Muttertag zurück: Die Besucher der Seniorenheime mussten ihre Namen, Adressen, Telefonnummern angeben, Fragen zu Symptomen und möglichen Kontakten zu Corona-Infizierten beantworten und die Körpertemperatur messen und notieren lassen. Auf der einen Seite dient es dem Schutz, auf der anderen Seite müssen wir Bürger nun vieles preisgeben.
Im Restaurant gilt: Blankoliste bei jedem Gästewechsel austauschen
Bei der Datenschutzbeauftragten des Landes, Helga Block, gehen Pressesprecher Daniel Strunk zufolge derzeit vermehrt Beschwerden von Bürgern zu den Datenangaben vor allem in der Dienstleistungsbranche ein. Allerdings, so erklärt Pressesprecher Daniel Strunk auf Anfrage der NRZ, haben die Bürger laut Coronaschutzverordnung in den genannten Dienstleistungsbereichen keine Wahl. Sie müssen ihre in der Schutzverordnung genannten Daten angeben, sofern sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten. Denn die Anbieter, Frisöre und Gastronomen zum Beispiel, stehen ihrerseits durch dieselbe Verordnung in der Pflicht.
Allerdings gilt nach wie vor die vor einigen Jahren mit großem Aufwand eingeführte Datenschutzgrundverordnung. Die Datenerhebung ist also kein Freifahrtschein.
So sei in der Gastronomie beispielsweise sicherzustellen, dass mit jedem Gästewechsel an dem Tisch eine neue Blankoliste ausgelegt und die ausgefüllte Liste der vorherigen Gäste zu den Unterlagen des Gastronomiebetriebs genommen werde, erklärt Pressesprecher Daniel Strunk. „Gäste sollten gegebenenfalls darum bitten“, rät er.
In der Gastronomie und anderswo soll es bald Stichproben geben
Die Listen dürfen also nicht für Fremde einsehbar sein. „Die Datenverarbeitung ist auf die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflicht beschränkt, hier also zur Nachverfolgung von Infektionsketten in Zusammenhang mit dem Coronavirus. Andere Zwecke, etwa zur Werbung, sind nicht zulässig“, erklärt Strunk weiter. Und: Die Coronaschutzverordnung ändert nichts an dem Recht über den Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
Danach kann jeder Bürger in Erfahrung bringen, ob nach Ablauf der Speicherfrist noch Daten vorhanden sind und wenn ja, welche. „Daraus ergeben sich dann die weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung oder Löschung“, so Strunk. „Sollten die Daten zweckwidrig zu anderen Zielen benutzt werden, kann der Kunde sich vertrauensvoll an uns wenden.“
Und wie sieht es mit videobasierten Zählsystemen am Geschäftseingang aus? „Soweit personenbezogene Daten erhoben werden, ist stets die Zulässigkeit zu prüfen. Außerdem ist auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Die DS-GVO stellt Anforderungen auf, die dabei zu berücksichtigen sind“, so Strunk.
Auf Anfrage bestätigt der Sprecher der Landesdatenschutzbeauftragten, dass künftig in Gastronomien und anderen Bereichen stichprobenhaft kontrolliert werde, beispielsweise ob Gästelisten regelmäßig gewechselt werden und wie Aufbewahrung und Vernichtung der Listen nach vier Wochen erfolge.