Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage gegen die Bahnstrecke Düsseldorf-Duisburg abgewiesen. Doch die Klägerin gibt nicht auf.

Die Bahnstrecke zwischen Düsseldorf und Duisburg ist kein „Schwarzbau“. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf an diesem Montag bekannt gegeben. Ein Bürgerinitiative aus Düsseldorf-Angermund hatte mit seiner Klage versucht, den Ausbau der vor mehr als 170 Jahren in den Betrieb genommenen Strecke grundsätzlich zu bekämpfen.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bahnstrecke seit 1843 illegal betrieben worden ist, begründete das Gericht seine Entscheidung. Selbst wenn sich hätte erweisen lassen, dass die Hauptbahnverbindung zwischen dem Rheinland und dem Ruhrgebiet ungenehmigt sei, würde sich daraus für die Anwohner kein Anspruch ergeben, dass der Bahnverkehr dort einzustellen sei, teilte das Gericht mit.

Mit ihrer steilen These vom Schwarzbau versuchte eine Angermunder Bürgerinitiative gegen Bahnlärm durchzusetzen, dass die Strecke am besten ganz verschwindet, zumindest aber in einem Tunnel.

Klage gegen Bahnstrecke: „Der Richter war sehr meinungsfreudig“

Doch der Gerichtsweg brauchte Zeit. Mehr als vier Monate nach dem ersten Prozesstag gab es am 8. Januar vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht den zweiten Zwischenhalt. Er dauerte nur rund 35 Minuten, reichte aber, um aufseiten der Klägerin die Befürchtung zu wecken, dass der Zug in die falsche Richtung läuft.

Elke Wagner klagt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – gleich zweimal.
Elke Wagner klagt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – gleich zweimal. © Funke Foto Services | Kai Kitschenberg

„Der Richter war sehr meinungsfreudig“, sagte Klägerin Elke Wagner nach der Anhörung vor Gericht. Schon da habe der Richter erkennen lassen, dass er die Klage (AZ 16K5474/18) abweisen werde, befand Wagner. Sie kündigte deshalb schon vor Verkündung des Urteils an, in Berufung zu gehen.

Das Verfahren sei kein „Pipifax“ und deswegen sei es auch nicht hinzunehmen, dass es lediglich von einem Einzelrichter geführt würde, fand Wagner. Hinzu kam für sie: Der Richter hatte die Kammerklage abgewiesen. Die Kläger wollten ihr Verfahren nicht von der Kammer für Eisenbahnrecht, sondern von jener für Immissionsschutz. Doch daraus wurde erst einmal nichts.

Ausbau der Strecke auf Tempo 200 ohne Planfeststellung

Das Gericht in Person von Richter Andreas Hake argumentiere, die Strecke habe vor 1974 bestanden, also ehe das Bundes-immissionsschutzgesetz (BImSchG) präzise Lärmgrenzen festlegte, deswegen greife ein Bestandsschutz.

Ute Wagner sieht im BImSchG jedoch eine Präzisierung des im Grundgesetz festgeschriebenen Rechts auf körperliche Unversehrtheit. Hinzu komme: 1990, also nach Inkrafttreten des BImSchG, sei die Strecke für Tempo 200 ausgebaut worden, auch das hätte ein Planfeststellungsverfahren erfordert, so die Klägerin.

Initiative hat noch eine zweite Klage gestartet

Das Gericht wies in seinem Urteil auch dieses Argument zurück: „Seit Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (sei auf der Strecke; Red.) lediglich eine Linienzugbeeinflussung installiert worden (...), die keinen wesentlichen baulichen Eingriff in die Substanz der Strecke darstelle“.

Mittlerweile fährt die Initiative zweigleisig: Elke Wagner klagt zusätzlich mit Nachbarn, die schon vor 1974 in Angermund gewohnt haben, in einem Parallelverfahren. Auch das sollte Anfang Januar verhandelt werden. Doch nach dem ersten Prozess verließen sie und der Klägeranwalt den Saal: Es war nicht nachzuweisen, dass sie ordnungsgemäß geladen waren.

Zwickmühle: So lange der Prozess läuft, gibt es erst recht keinen Lärmschutz

Beobachter vermuten darin Prozess-Taktik: Geht das erste Verfahren verloren, kann man es im zweiten Prozess (AZ 16K3465/19) mit neuen Argumenten noch einmal versuchen. Verhandlungstermin ist am 5. Februar, sagte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage.

Die Schizophrenie der Geschichte: Die Bahn würde im Zuge des Ausbaus für den Rhein-Ruhr-Express in Angermund Lärmschutz installieren, kann aber nicht bauen, so lange der Prozess läuft. Den Klägern geht das Schutzkonzept der Bahn nicht weit genug – so lange sie jedoch klagen, müssen sie mit dem Lärm leben.

Das Gericht ließ die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW zu.