Berlin. Rund die Hälfte aller Arbeitnehmer hierzulande erhält Weihnachtsgeld. Alle wichtigen Infos zur Sonderzahlung im Überblick.

Zusätzliches Geld für Geschenke und Ausgaben rund ums Fest: Für viele Beschäftigte ist das Weihnachtsgeld eine willkommene Extrazahlung. Doch nicht jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann sich über mehr Geld auf dem Konto freuen – denn einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung gibt es nicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung wie das Weihnachtsgeld. Diese ist immer individuell im Arbeits- und Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Vor allem bei Tarifbeschäftigten ist Weihnachtsgeld jedoch häufig fest vorgesehen: Laut Statistischem Bundesamt dürften sich in diesem Jahr 85,8 Prozent der Arbeitnehmenden mit Tarifvertrag über die Zusatzzahlung freuen.

Allerdings gelten längst nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland Tarifverträge. Nach jüngsten Daten des Statistischen Bundesamts waren im vergangenen Jahr nur knapp die Hälfte (gut 49 Prozent) der Beschäftigten in einem tarifgebundenen Betrieb tätig. Es gibt aber auch Unternehmen, die ihre Zahlungen an Tarifverträgen orientieren, ohne verbindlich daran gebunden zu sein.

Nach jüngsten Berechnungen des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) aus dem vergangenen Jahr erhalten in Deutschland insgesamt rund 54 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Sonderzahlung am Jahresende.

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich zudem aus der betrieblichen Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Dieser besagt, dass ein Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern die Zahlung nicht vorenthalten darf, wenn er sie an andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position auszahlt. Eine betriebliche Übung ergibt sich etwa, wenn die Zahlung drei Jahre lang in Folge ohne Vorbehalt ausgezahlt wurde.

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Wie hoch ist die Sonderzahlung?

Im Schnitt erhalten Tarifbeschäftigte laut Statistischem Bundesamt in diesem Jahr 2809 Euro brutto. Das ist ein Anstieg um 2,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Höhe der Sonderzahlung unterscheidet sich je nach Branche. Über ein besonders kräftiges Zusatzplus zum Jahresende von durchschnittlich 5733 Euro können sich alle Tarifbeschäftigten in der Gewinnung von Erdöl und Erdgas sowie im Bereich Kokerei und Mineralölverarbeitung (5586 Euro) freuen. Am geringsten fällt die Sonderzahlung mit 380 Euro in der Leiharbeit aus. In der Tabakverarbeitung sind es 564 Euro, zudem haben hier lediglich 50,4 Prozent der Tarifbeschäftigten den Statistikern zufolge einen Weihnachtsgeldanspruch.

Wann wird das Weihnachtsgeld ausgezahlt?

Auch das ist individuell im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. In den meisten Fällen wird das Geld jedoch mit dem Novembergehalt ausgezahlt.

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Muss Weihnachtsgeld versteuert werden?

Ja. Weihnachtsgeld ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. „Für die Berechnung der Lohnsteuer wird zunächst der voraussichtliche Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer ermittelt. Anschließend wird die jährliche Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn mit dem Weihnachtsgeld berechnet“, erklärt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Die Differenz zwischen den Beträgen sei die Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld.

Diese fällt in der Regel höher aus als beim normalen Lohn. „Denn durch das Weihnachtsgeld steigt der monatliche Lohn. Dadurch kann auch der persönliche Steuersatz steigen – mit der Folge, dass höhere Steuern anfallen“, so Bauer. Ihr Tipp: Auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Das lohne sich oft dann besonders, wenn keine ganzjährige Beschäftigung vorlag oder man in den übrigen Monaten deutlich weniger verdient hat als in dem Monat, in dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde.

Gut zu wissen: Nicht immer muss es Geld sein. Gewährt der Arbeitgeber statt eines Geldbetrags zu Weihnachten eine Ware oder Dienstleistung, die er ansonsten überwiegend für seine Kunden herstellt, vertreibt oder erbringt, bleibe diese bis zu einem Betrag von 1080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, so Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer.

Unter Berücksichtigung des sogenannten Bewertungsabschlags von vier Prozent könnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten sogar Waren im Wert von 1125 Euro steuer- und beitragsfrei überlassen. Das gelte jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer kein Wahlrecht zwischen Barlohn und Sachbezug hat.

Andere Sachzuwendungen, wie etwa zweckgebundene Gutscheine, können pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuert werden. Günstig für Beschäftigte: „Die Pauschalsteuer übernimmt regelmäßig der Arbeitgeber“, so Kalina-Kerschbaum.