Erneut wird bei der Bahn gestreikt. Was tun, wenn der Zug ausfällt? Kann man Tickets zurückgeben? Das sind Ihre Rechte im Streikfall.

  • Bis Freitag (13 Uhr) kommt es bei der Deutschen Bahn erneut zu einem Streik
  • Ein Großteil der Züge wird ausfallen, der Rest wohl mit Verspätungen fahren.
  • Was passiert mit meinem Ticket? Welche Rechte habe ich? Die wichtigsten Infos im Überblick

Berlin. Der Arbeitskampf bei der Deutschen Bahn geht weiter. Erneut hat die GDL die Lokführer dazu aufgerufen, die Arbeit niederzulegen. Der Streik soll bis Freitag (13 Uhr) dauern. Im Fernverkehr soll laut Bahn erst am Samstag wieder das komplette Angebot zur Verfügung stehen.

Kunden der Deutschen Bahn werden in dieser Zeit starke Nerven brauchen. Ein Großteil der Verbindungen dürfte ausfallen. Wer Glück hat und einen der wenigen Züge erwischt, muss sich auf überfüllte Abteile und Verspätungen einstellen.

Welche Rechte haben Reisende in diesem Fall? Was sollte man tun, wenn man für die betroffenen Tage eine Reise gebucht hat? Wie kommt man trotz Streik ans Ziel? Und gibt es das Geld für das Tickets zurück? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen.

Streik bei der Deutschen Bahn: Muss man seine Reise verschieben?

Häufig rät die Deutsche Bahn ihren Fahrgästen bei Streiks, geplante Reisen zu verschieben. Aktuell ist das nicht der Fall. Stattdessen schreibt das Unternehmen auf seiner Webseite: "Während des Streiks bietet die DB ein Grundangebot im Fern-, Regional- und S-Bahn-Verkehr an. Wir empfehlen, im Fernverkehr einen Sitzplatz zu reservieren. Das Grundangebot ist über die Fahrplanauskunft auf bahn.de und im DB Navigator abrufbar. Die DB bittet die Reisenden, sich 24 Stunden vor Fahrtantritt zu informieren, ob ihre Verbindung verfügbar ist."

Dennoch ist davon auszugehen, dass viele Züge ausfallen werden. Kunden, die ihre Reise lieber verschieben wollen, haben die Möglichkeit, ihr Ticket früher oder später zu nutzen. Die Bahn hebt die Zugbindung auf – damit können Fahrkarten auch für andere Verbindungen vor oder nach dem Streik genutzt werden. Wichtig: Das Ticket gilt nur für eine Fahrt zum ursprünglichen Zielort.

Sitzplatzreservierungen können laut Bahn kostenlos storniert werden. Das geht im Gegensatz zum Kauf allerdings nicht online. Wer sein Geld zurück will, muss ein Servicecenter der Bahn aufsuchen.

Was tun, wenn der Zug wegen des Bahnstreiks nicht kommt?

Doch was, wenn man die Reise antritt und der Zug wegen des Streiks zu spät oder gar nicht kommt? In diesem Fall haben Kundinnen und Kunden der Bahn Fahrgastrechte. Sie regeln etwa Entschädigungen im Fall von Verspätungen. Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr in Düsseldorf erklärte der Deutschen Presse-Agentur: „Die Fahrgastrechte der EU-Fahrgastverordnung gelten auch im Streikfall.“ Je nach Länge der Verspätung kann also ein Teil des Fahrpreises oder der komplette Fahrpreis erstattet werden.

Bahnstreik am 16. November 2023 im Berliner Bahnhof Zoo. Auch von Mittwochfrüh bis Freitagabend kann es wieder voll werden auf den Bahnsteigen.
Bahnstreik am 16. November 2023 im Berliner Bahnhof Zoo. Auch von Mittwochfrüh bis Freitagabend kann es wieder voll werden auf den Bahnsteigen. © Funke Foto Services | Reto Klar

Deutsche Bahn: Wie hoch fällt bei einem Streik die Entschädigung aus?

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Verspätung ab:

  • Kommen Fahrgäste mindestens 60 Minuten später als geplant an, haben sie Anspruch auf 25 Prozent Erstattung.
  • Bei mehr als 120 Minuten Verspätung sind es schon 50 Prozent.
  • Ab einer absehbaren Verspätung von über einer Stunde könnten Fahrgäste auch auf die Fahrt verzichten und den kompletten Ticketpreis zurückverlangen.

Die Bahn ist zudem verpflichtet, bei einer Verspätung von über einer Stunde kostenlose Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten. Bleiben diese Snacks aus, „sollten Reisende auch hier die Rechnungen für ihre Verpflegung aufbewahren“, so Kaschel.

Wie kommen Fahrgäste bei einem Streik an ihr Geld?

Auch im Streikfall müssen Kundinnen und Kunden ihre Rechte geltend machen. Von sich aus wird die Deutsche Bahn ihnen kein Geld überweisen. Das Fahrgastrechte-Formular gibt es entweder im Zug, im Reisezentrum oder wahlweise online, über die DB-App und im Internet. Lesen Sie dazu: Verspätung oder Zugausfall – So funktioniert die Online-Erstattung

Rückfahrt nicht am Streiktag: Gibt es trotzdem Geld zurück?

Viele Kundinnen und Kunden haben vielleicht bereits eine Rückfahrt gebucht. Was passiert, wenn die zeitlich nicht – wie die Hinfahrt – vom Streik betroffen ist? Man hat beispielsweise eine Hinfahrt für Donnerstag gebucht. An dem Tag wird aber gestreikt und die Bahn fährt nicht. Am Sonntag hatte man die Rückreise geplant, der Streik soll vorbei sein. Da man nicht hinfährt, tritt man die Rückfahrt nicht an. Gibt es dann für beide Fahrten das Geld wieder? Ja. Mit „Reise“ ist immer die Hin- und Rückfahrt gemeint, so ein Sprecher der Deutschen Bahn. Es gelten die gleichen Fahrgastrechte.

Etwas anders sieht es mitunter aus, wenn beide Fahrten getrennt gebucht wurden. In diesem Fall ist nur die erste Buchung von dem Streik betroffen. Daher gibt es auch nur für sie Geld zurück. Falls man jedoch beide Fahrten nicht antritt, sollte man das Geld für beide bei der Bahn zurückverlangen – und auf die Kulanz des Unternehmens hoffen.

Interaktive Bahn-Karte: So ist Deutschlands Schienennetz geschrumpft

Auf- und Rückbau des deutschen Schienennetzes von 1835 bis heute
Auf- und Rückbau des deutschen Schienennetzes von 1835 bis heute © Interaktiv-Team

Das deutsche Schienennetz hat die besten Zeiten hinter sich. Mitte der 50er-Jahre war es noch 14.000 Kilometer länger als heute. Wo Züge rollen und wo es einmal Bahnverbindungen gab – Jahr für Jahr von 1835 bis heute.

Wie kommen Fahrgäste bei Streiks trotzdem an ihr Ziel?

Trotz kostenloser Snacks und Möglichkeiten, an Entschädigung zu kommen: Wer reist, will ankommen. Laut Kaschel gibt es verschiedene Möglichkeiten, wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat.

  • Mit dem Taxi weiterfahren: „Im Nahverkehr hat die Deutsche Bahn in der Vergangenheit bereits Taxifahrten von größeren Bahnhöfen aus organisiert und entsprechende Gutscheine ausgeteilt.“ Wer auf eigene Faust nach einem Taxi sucht, für den gibt es Einschränkungen – nicht jede Taxirechnung muss das Unternehmen nachträglich übernehmen.
  • Nur wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 0 Uhr und 5 Uhr nachts liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden, muss das Bahnunternehmen die Kosten für eine Taxifahrt bis maximal 80 Euro erstatten. Das Gleiche gilt laut Kaschel, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Reisende ihr Ziel bis Mitternacht nicht anders erreichen.
  • Mit dem Fernverkehr weiterfahren: „Wenn sich abzeichnet, dass Fahrgäste ihr Ziel mit Nahverkehrszügen erst mit mehr als 20 Minuten Verspätung erreichen, können sie ohne Aufpreis mit einem Zug des Fernverkehrs fahren.“ Reservierungspflichtige Verbindungen sind davon ausgeschlossen, genauso Sonderfahrten.
  • „Bevor Fahrgäste in den Fernverkehrszug einsteigen, müssen sie ein gültiges Ticket lösen“, so Kaschel. Den entstehenden Mehraufwand können sie sich später von dem Bahnunternehmen zurückerstatten lassen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Fernverkehr trotz des etwaigen Streiks fährt.
  • Das Recht, in den Fernverkehr umzusteigen, besteht nur dann, wenn die ursprüngliche Route nicht mehr als 50 Kilometer lang ist oder nicht länger als eine Stunde dauert. Außerdem: „Bei einer erheblich ermäßigten Fahrkarte, also beispielsweise einem Länder-Ticket oder Deutschlandticket gilt diese Regelung nicht“, macht die Expertin klar.
  • Mit dem eigenen Auto weiterfahren: „Kosten für Fahrten mit dem privaten Pkw werden nicht erstattet“, so Kaschel.

Deutsche Bahn: Was, wenn ich nicht weiterkomme?

Sollten Fahrgäste wegen eines Bahnstreiks stranden, also etwa von einem Zwischenhalt aus am selben Tag nicht mehr weiter zu ihrem Ziel fahren können, muss die Bahn ebenfalls die Kosten übernehmen. Denkbar ist, dass das Unternehmen andere Möglichkeiten der Weiterfahrt bietet – etwa per Taxi oder Bus.

Ist das nicht der Fall, muss der Konzern Betroffenen laut Verbraucherzentrale eine Unterkunft besorgen und auch die Fahrt dorthin sowie die Rückfahrt am nächsten Tag organisieren. Wer sich selbst ein Hotel besorgt, sollte die Rechnung aufbewahren, um sie später einreichen zu können. Außerdem ist es ratsam, sich von der Bahn bestätigen zu lassen, dass eine Weiterfahrt zum Ziel am selben Tag nicht mehr möglich ist.

(fmg/dpa)